Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz

RennwLottG

§ 21

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rennwlottg--1922/21#abs-1 (1) Die Steuer für ausländische Lose und Ausweise über Spieleinlagen beträgt 0,25 Euro für je einen Euro vom planmäßigen Preise; ein angefangener Euro wird für voll gerechnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rennwlottg--1922/21#abs-2 (2) Ausländische Werte sind nach den Vorschriften über die Berechnung der Umsatzsteuer in Euro umzurechnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rennwlottg--1922/21#abs-3 (3) Die Steuerschuld entsteht, sobald die Lose oder Ausweise in das Inland eingebracht werden; Steuerschuldner ist, wer Lose oder Ausweise in das Inland verbringt oder als Erster im Inland empfängt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rennwlottg--1922/21#abs-4 (4) Die Steuer ist, bevor mit dem Vertrieb begonnen wird, spätestens binnen drei Tagen nach dem Tage des Einbringens oder des Empfanges zu entrichten.

§ 20 § 22