Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 42 Entschädigungspflichtiger
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/42#abs-1 (1) Entschädigungspflichtig ist der Träger der ordnungsbehördlichen Kosten (§ 45). Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme auf Ersuchen der Ordnungsbehörde von der Polizei durchgeführt worden ist. Soweit eine Entschädigungspflicht lediglich durch die Art der Durchführung des Ersuchens entsteht,ist der Träger der Polizeikosten dem Träger der ordnungsbehördlichen Kosten erstattungspflichtig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/42#abs-2 (2) Wer nach § 39 Abs. 1 Buchstabe a zum Ersatz verpflichtet ist, kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag den Ersatz seiner Aufwendungen von den nach §§ 17 und 18 ordnungspflichtigen Personen verlangen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 42 OBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 16.02.2022 – 22 K 838/20
- VG Köln, 16.02.2022 – 22 K 7122/19
- VG Köln, 18.11.2022 – 22 L 1542/22Zitiert von 1
- OLG Hamm, 05.11.2021 – 11 U 44/21Zitiert von 3
- OVG NRW, 24.04.2020 – 9 B 411/20Zitiert von 1
- SG Köln, 28.04.2017 – S 25 AS 1170/17 ERZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 01.06.2015 – L 19 AS 1923/14Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II - Leistungsanspruch für Unionsbürger - ohne materielles Aufenthaltsrecht - Leistungsausschluss bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unanwendbarkeit des Leistungsausschlusses vor Verlustfeststellung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OLG Hamm, 03.05.2013 – 11 U 88/11Zitiert von 8
- OLG Hamm, 03.08.2012 – I-11 W 25/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 OBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.