Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnungsbehördengesetz

OBG

§ 45 Kosten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/45#abs-1 (1) Die Kosten, die durch die Tätigkeit der Landesordnungsbehörden entstehen, trägt das Land. Die Kosten, die durch die Tätigkeit der Kreisordnungsbehörden und der örtlichen Ordnungsbehörden entstehen, tragen die Kreise, die kreisfreien Städte und die Gemeinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/45#abs-2 (2) Die Kosten der Abschiebung und Zurückschiebung von Ausländern trägt auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 das Land.

§ 44 § 46