Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 19 Inanspruchnahme nicht verantwortlicherPersonen
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/19#abs-1 (1) Die Ordnungsbehörde kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 17 oder 18 Verantwortlichen richten, wenn
1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
2. Maßnahmen gegen die nach den §§ 17 oder 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
3. die Ordnungsbehörde die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und
4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/19#abs-2 (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/19#abs-3 (3) § 17 Abs. 4 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 71 Entscheidungen zu § 19 OBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 16.02.2022 – 22 K 7122/19
- VG Köln, 16.02.2022 – 22 K 838/20
- VG Münster, 23.09.2021 – 5 K 938/20Zitiert von 9
- VG Düsseldorf, 24.06.2014 – 27 K 7499/13Zitiert von 3
- VG Arnsberg, 28.11.2003 – 3 K 4068/02
- VG Düsseldorf, 29.11.2011 – 27 K 5887/10Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 28.05.2025 – 20 L 1292/25Zitiert von 2
- VG Köln, 14.02.2025 – 14 K 5135/21
- VG Köln, 01.08.2024 – 22 L 1420/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 OBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.