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OBG

§ 43 Rechtsweg für Entschädigungs-, Ersatz-und Erstattungsansprüche

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/43#abs-1 (1) Über die Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/43#abs-2 (2) Über die Erstattungsansprüche nach § 42 Abs. 1 Satz 3 sowie über die Ersatzansprüche nach § 42 Abs. 2 entscheiden im Streitfall die Verwaltungsgerichte.

§ 42 § 44