Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 18 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/18#abs-1 (1) Die Ordnungsbehörde kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 16 oder 17 Verantwortlichen richten, wenn
eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
Maßnahmen gegen die nach den §§ 16 oder 17 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
die Ordnungsbehörde die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und
die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/18#abs-2 (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/18#abs-3 (3) § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 18 OBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 17.03.2022 – III ZR 79/21Entschädigungsansprüche Gewerbetreibender für Betriebsschließungen aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie: Anwendbarkeit der Anspruchsgrundlagen im IfSG; Begrenzung der Entschädigungstatbestände auf wenige Fälle; Entschädigungsbestimmungen als abschließende spezialgesetzliche Regelung mit SperrwirkungZitiert von 129
- OLG Brandenburg, 30.06.2025 – 2 U 63/24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.