Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 25 Allgemeines
Stand: 01.07.2026
Ordnungsbehördliche Verordnungen sind die auf Grund der Ermächtigung in den §§ 26 und 27 erlassenen Gebote oder Verbote, die für eine unbestimmte Anzahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind. Die Vorschriften dieses Gesetzes über ordnungsbehördliche Verordnungen finden auch dann Anwendung, wenn besondere Gesetze zum Erlaß ordnungsbehördlicher Verordnungen ermächtigen und nichts anderes vorsehen.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 25 OBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 20.07.2012 – 5 A 2601/10Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 18.10.2010 – 18 K 4276/10
- VG Köln, 08.08.2013 – 14 L 833/13
- VG Aachen, 29.07.2026 – 6 K 110/26Reichweite eines ordnungsbehördlichen Plakatierverbots auf privaten Grundflächen; Bestimmtheit einer Zwangsgeldandrohung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 11.03.2026 – 18 L 627/26Zitiert von 1
- VG Münster, 28.05.2025 – 1 K 1474/21
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 23.04.2025 – 9 L 686/25Zitiert von 1
- VG Köln, 23.04.2025 – 9 L 598/25
- VG Köln, 23.04.2025 – 9 L 404/25Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 OBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.