Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördengesetz

OBG

§ 27 Vorrang höherer Rechtsvorschriften

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/27#abs-1 (1) Ordnungsbehördliche Verordnungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die mit den Verordnungen einer höheren Behörde in Widerspruch stehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/27#abs-2 (2) Ist eine Angelegenheit durch ordnungsbehördliche Verordnung einer höheren Behörde geregelt, so darf sie nur insoweit durch Verordnung einer nachgeordneten Ordnungsbehörde ergänzend geregelt werden, als die Verordnung der höheren Behörde dies ausdrücklich zuläßt.

§ 26 § 28