Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnungsbehördengesetz

OBG

§ 26 Verordnungsrecht der Ministerien

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/26#abs-1 (1) Das Innenministerium und im Benehmen mit ihm die zuständigen Ministerien können innerhalb ihres Geschäftsbereichs ordnungsbehördliche Verordnungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/26#abs-2 (2) Die Ministerien dürfen Verordnungen nach Absatz 1 nur erlassen, wenn eine einheitliche Regelung für das ganze Land oder für Landesteile, die mehr als einen Regierungsbezirk umfassen, geboten ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/26#abs-3 (3) Die von den Ministerien erlassenen Verordnungen sind unverzüglich dem Landtag vorzulegen. Sie sind auf Verlangen des Landtags aufzuheben. Die Aufhebung wird mit ihrer Veröffentlichung gemäß § 33 rechtswirksam.

§ 25 § 27