Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 29 Inhalt
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/29#abs-1 (1) Ordnungsbehördliche Verordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein. Sie dürfen nicht lediglich den Zweck haben, die den Ordnungsbehörden obliegende Aufsicht zu erleichtern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/29#abs-2 (2) Hinweise auf Bekanntmachungen, Festsetzungen oder sonstige Anordnungen außerhalb der ordnungsbehördlichen Verordnungen sind unzulässig, soweit die Anordnungen, auf die verwiesen wird, Gebote oder Verbote von unbeschränkter Dauer enthalten. Soweit ordnungsbehördliche Verordnungen der Ministerien überwachungsbedürftige oder sonstige Anlagen betreffen, an die bestimmte technische Anforderungen zu stellen sind, kann in ihnen hinsichtlich der technischen Vorschriften auf Bekanntmachungen besonderer sachverständiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 29 OBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 11.03.2026 – 18 L 627/26Zitiert von 1
- OVG NRW, 28.09.2023 – 8 A 2519/18Immissionsschutz: Anforderungen an das behördliche Einschreiten gegen nächtliche Ruhestörungen auf einem öffentlichen Platz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- VG Düsseldorf, 23.05.2018 – 18 K 8955/17Zitiert von 1
- LG Wuppertal, 11.01.2012 – 8 S 56/11
- VG Aachen, 29.07.2026 – 6 K 110/26Reichweite eines ordnungsbehördlichen Plakatierverbots auf privaten Grundflächen; Bestimmtheit einer Zwangsgeldandrohung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Minden, 15.10.2020 – 3 L 853/20
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 28.06.2018 – 3 L 1924/18Zitiert von 1
- VG Köln, 17.05.2018 – 13 K 3600/16Zitiert von 1
- VG Köln, 17.05.2018 – 13 K 5410/15Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 OBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.