Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördengesetz

OBG

§ 26 Verordnungsrecht der örtlichen und der Kreisordnungsbehörden

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/26#abs-1 (1) Die örtlichen und die Kreisordnungsbehörden können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/26#abs-2 (2) Die Landkreise dürfen Verordnungen nur erlassen, wenn eine einheitliche Regelung für den Landkreis oder für Gebiete, die mehr als ein Amt, eine Verbandsgemeinde oder eine amtsfreie Gemeinde umfassen, geboten ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/26#abs-3 (3) Zuständig für den Erlass von Verordnungen ist bei Gemeinden die Gemeindevertretung, bei Ämtern der Amtsausschuss, bei Verbandsgemeinden die Verbandsgemeindevertretung, bei Landkreisen der Kreistag.

←§ 25a →§ 27