Gesetze / Medizinprodukte-Betreiberverordnung
MPBetreibV§ 13 Bestandsverzeichnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/mpbetreibv--1998/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Betreiber hat für alle aktiven nichtimplantierbaren Medizinprodukte der jeweiligen Betriebsstätte ein Bestandsverzeichnis zu führen. Die Aufnahme in ein Verzeichnis, das auf Grund anderer Vorschriften geführt wird, ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/mpbetreibv--1998/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In das Bestandsverzeichnis sind für jedes Medizinprodukt nach Absatz 1 folgende Angaben einzutragen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/mpbetreibv--1998/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für das Bestandsverzeichnis sind alle Datenträger zulässig, sofern die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2034; 2021 I 5261)
BGBl. 2018 I S. 2034
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25.07.2014 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I 1227)
BGBl. 2014 I S. 1227
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2326)
BGBl. 2009 I S. 2326
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.