Gesetze / Medizinprodukte-Betreiberverordnung
MPBetreibV§ 13 Bestandsverzeichnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/mpbetreibv--1998/13#abs-1 (1) Der Betreiber hat für alle aktiven nichtimplantierbaren Medizinprodukte der jeweiligen Betriebsstätte ein Bestandsverzeichnis zu führen. Die Aufnahme in ein Verzeichnis, das auf Grund anderer Vorschriften geführt wird, ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/mpbetreibv--1998/13#abs-2 (2) In das Bestandsverzeichnis sind für jedes Medizinprodukt nach Absatz 1 folgende Angaben einzutragen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/mpbetreibv--1998/13#abs-3 (3) Für das Bestandsverzeichnis sind alle Datenträger zulässig, sofern die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können.