Gesetze / Medizinprodukte-Betreiberverordnung
MPBetreibV§ 14 Messtechnische Kontrollen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/mpbetreibv--1998/14#abs-1 (1) Der Betreiber hat für die in der Anlage 2 aufgeführten Medizinprodukte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik messtechnische Kontrollen nach Absatz 4 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Eine ordnungsgemäße Durchführung der messtechnischen Kontrollen nach Satz 1 wird vermutet, wenn der Leitfaden zu messtechnischen Kontrollen von Medizinprodukten mit Messfunktion der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt beachtet wird. Der Leitfaden wird in seiner jeweils aktuellen Fassung auf der Internetseite der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bekannt gemacht und von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt archiviert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/mpbetreibv--1998/14#abs-2 (2) Durch die messtechnischen Kontrollen wird festgestellt, ob das Medizinprodukt die zulässigen maximalen Messabweichungen (Fehlergrenzen) einhält, die in dem Leitfaden nach Absatz 1 Satz 2 angegeben sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/mpbetreibv--1998/14#abs-3 (3) Für die messtechnischen Kontrollen dürfen, sofern in der Anlage 2 nicht anders angegeben, nur messtechnische Normale benutzt werden, die auf ein nationales oder internationales Normal rückgeführt sind und hinreichend kleine Fehlergrenzen und Messunsicherheiten einhalten. Die Fehlergrenzen und Messunsicherheiten gelten als hinreichend klein, wenn sie den Anforderungen des in Absatz 1 Satz 2 genannten Leitfadens entsprechen oder wenn sie ein Drittel der Fehlergrenzen und Messunsicherheiten des zu prüfenden Medizinproduktes nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/mpbetreibv--1998/14#abs-4 (4) Die messtechnischen Kontrollen sind innerhalb der in Anlage 2 festgelegten Fristen durchzuführen. Für die Wiederholungen der messtechnischen Kontrollen gelten dieselben Fristen. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Jahres, in dem das Medizinprodukt in Betrieb genommen oder die letzte messtechnische Kontrolle durchgeführt wurde. Eine messtechnische Kontrolle ist unverzüglich durchzuführen, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/mpbetreibv--1998/14#abs-5 (5) Der Betreiber darf mit messtechnischen Kontrollen nur beauftragen:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/mpbetreibv--1998/14#abs-6 (6) Personen, die beabsichtigen, künftig messtechnische Kontrollen durchzuführen, haben dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der ersten messtechnischen Kontrolle anzuzeigen und auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass sie die Voraussetzungen nach § 5 erfüllen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/mpbetreibv--1998/14#abs-7 (7) Derjenige, der messtechnische Kontrollen durchführt, hat
Das Protokoll nach Satz 1 Nummer 1 hat der Betreiber zumindest bis zur nächsten messtechnischen Kontrolle aufzubewahren.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2034; 2021 I 5261)
BGBl. 2018 I S. 2034
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07.07.2017 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2017 (BGBl. I 2842)
BGBl. 2017 I S. 2842
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27.09.2016 Ausfertigung
§ 14 eingefügt und geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. September 2016 (BGBl. I 2203)
BGBl. I S. 2203
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