Gesetze / Medizinprodukte-Betreiberverordnung
MPBetreibV§ 12 Medizinproduktebuch
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/mpbetreibv--1998/12#abs-1 (1) Für die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Medizinprodukte hat der Betreiber ein Medizinproduktebuch nach Absatz 2 zu führen. Satz 1 gilt nicht für elektronische Fieberthermometer als Kompaktthermometer und Blutdruckmessgeräte mit Quecksilber- oder Aneroidmanometer zur nichtinvasiven Messung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/mpbetreibv--1998/12#abs-2 (2) In das Medizinproduktebuch, für das alle Datenträger zulässig sind, sind folgende Angaben zu dem jeweiligen Medizinprodukt einzutragen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/mpbetreibv--1998/12#abs-3 (3) Das Medizinproduktebuch ist so aufzubewahren, dass die Angaben dem Anwender während der Arbeitszeit zugänglich sind. Nach der Außerbetriebnahme des Medizinproduktes ist das Medizinproduktebuch noch fünf Jahre aufzubewahren.