Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 16/12258 · S. 38
Zu Artikel 4 (Änderung der Medizinprodukte-
Zu Artikel 4 (Änderung der Medizinprodukte- Betreiberverordnung) Zu Nummer 1 (§ 4a) Die Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssiche- rung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen wurde durch die Bundesärztekammer mit allen betroffenen Kreisen in einem mehrjährigen intensiven Beratungsprozess über- arbeitet. Diese neue Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersu- chungen vom 23. November 2007 enthält ein modernes Konzept zur Qualitätssicherung von laboratoriumsmedizini- schen Untersuchungen, das den aktuellen Anforderungen an ein Qualitätssicherungssystem entspricht. Dem trägt der neue Absatz 1 Rechnung. Zugleich wird damit die Ermäch- tigung nach § 37 Absatz 5 Nummer 2a umgesetzt, die mit dem Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14. Juni 2007 (BGBl. I S. 1066) eingeführt wurde. Um den Laboratorien genügend Zeit für die Umstellung zu geben, enthält die Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersu- chungen vom 23. November 2007 eine Übergangsregelung. Diese Übergangsregelung wird in Absatz 2 umgesetzt. Absatz 3 regelt, dass ab dem 1. April 2010 für die interne und externe Qualitätssicherung gemäß Absatz 2 nur noch die 2007er Richtlinie zur Anwendung kommen darf. Absatz 4 regelt die Aufbewahrungsfristen und die Vorlage- verpflichtung des bisherigen Satzes 2 in unveränderter Form. Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39 – Drucksache 16/12258 Zu Nummer 2 (§ 13) Rechtsförmliche Anpassung, die durch die Neufassung des § 4a erforderlich geworden ist.
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Herkunft
BT-Drs. 16/12258, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 167.205–168.817 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert e717fd75112b58e4….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP