Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 3
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/3#abs-1 (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/3#abs-2 (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/3#abs-3 (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Wird zitiert von 33.645 Entscheidungen zu Art 3 GG →
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- ArbG Berlin, 03.08.2012 – 28 Ca 7089/11Zitiert von 3
- BVerfG, 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15, 1 BvR 2579/15 · ZeugnisbemerkungenZitiert von 24
- BVerfG, 08.10.1997 – 1 BvR 9/97Gemeinsame Erziehung und Unterrichtung von schulpflichtigen behinderten und nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen an allgemeinen öffentlichen Schulen (integrative Beschulung)Zitiert von 154
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- OVG Hamburg, 09.06.2023 – 5 Bs 52/23Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.