Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 25
Stand: 10.06.2019
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Wird zitiert von 618 Entscheidungen zu Art 25 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 04.11.2014 – 4 A 1058/13Zitiert von 4
- BVerwG, 05.04.2016 – 1 C 3/15Keine Klagebefugnis eines Anwohners eines US-Militärflughafens für die Überwachung von US-DrohneneinsätzenZitiert von 67
- BVerfG, 15.03.2018 – 2 BvR 1371/13Nichtannahmebeschluss: Art 25 Abs 2 Halbs 2 GG begründet für ausschließlich staatengerichtete völkerrechtliche Normen keine subjektiven Rechte Einzelner - hier: zum Rechtsschutz gegen die Stationierung US-amerikanischer Atomwaffen auf dem Fliegerhorst Büchel - Verletzung von Grundrechten (Art 2 Abs 2 S 1 GG und Art 14 Abs 1 GG; Art 2 Abs 1 GG iVm Art 25 GG; Art 19 Abs 4 GG) nicht hinreichend dargelegtZitiert von 19
- VG Köln, 14.03.2013 – 1 K 2822/12
- BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12Vereinbarkeit des § 50d Einkommenssteuergesetz i. d. F. vom 15. Dezember 2003 mit dem Grundgesetz trotz inhaltlichen Widerspruchs zu einem früheren Doppelbesteuerungsabkommen ("Treaty Override"); innerstaatlicher Rang völkerrechtlicher VerträgeZitiert von 138
- BVerfG, 26.10.2004 – 2 BvR 955/00Besatzungshoheitliche Enteignungen: Vereinbarkeit des Restitutionsausschlusses mit dem Völkerrecht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 25.08.2026 – 4 B 292/25Erfolglose Beschwerde: Vertragliche Nutzungsuntersagung bei der Überlassung von Drohnen an Israel KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 16.07.2026 – I ZB 107/25Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche: Reichweite der Staatenimmunität bei Verträgen über die Beschaffung von Gütern für Streitkräfte KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OLG Hamm, 16.06.2026 – 2 OAus 256-260/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 25 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.