Gesetze / Allgemeines Kriegsfolgengesetz
AKG§ 101 Londoner Schuldenabkommen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 101 AKG →
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- BVerfG, 13.05.1996 – 2 BvL 33/93Geltendmachung individueller Ansprüche auf Arbeitsentgelt durch ehemalige jüdische Zwangsarbeiter gegen die BundesrepublikZitiert von 12
- OLG Köln, 03.12.1998 – 7 U 222/97
- BGH, 26.06.2003 – III ZR 245/98Amtshaftung für Kriegsschäden: Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen ausländischer Staatsangehöriger wegen völkerrechtswidriger Kriegshandlungen im Zweiten Weltkrieg KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden und die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.