Gesetze / Freizügigkeitsgesetz/EU

FreizügG/EU

§ 13 Staatsangehörige der Beitrittsstaaten

Stand: 10.06.2019

Bund37 Entscheidungen

Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen anzuwenden sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde.

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