Gesetze / Freizügigkeitsgesetz/EU
FreizügG/EU§ 13 Staatsangehörige der Beitrittsstaaten
Stand: 10.06.2019
Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen anzuwenden sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 13 FreizügG/EU →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 14.09.2010 – 6 K 4723/09
- BSG, 12.05.2021 – B 4 AS 34/20 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - kein anderes Aufenthaltsrecht - fehlende Arbeitsgenehmigung-EU für einen rumänischen Staatsangehörigen - Aufenthaltsverfestigung nach mehr als sechsmonatigem Aufenthalt im Inland - Sozialhilfeanspruch nach § 23 Abs 1 S 3 SGB 12 - Ermessensreduzierung auf Null)Zitiert von 19
- BSG, 27.03.2020 – B 10 EG 5/18 RElterngeldberechtigung von nicht erwerbstätigen EU-Ausländern - Unionsbürgerschaft - formelles Freizügigkeitsrecht - Gleichstellung mit deutschen Staatsangehörigen - Leistungsausschluss nur bei Aberkennung des Freizügigkeitsrechts durch die Ausländerbehörde - materielles Freizügigkeitsrecht - keine Prüfungskompetenz der Elterngeldbehörden - keine Beschränkung durch erforderliche Arbeitserlaubnis für Staatsangehörige von Beitrittsstaaten - sozialgerichtliches Verfahren - Sprungrevision - kein Vertretungszwang für ZustimmungserklärungZitiert von 4
- BFH, 15.03.2017 – III R 32/15Kindergeldberechtigung von Unionsbürgern - Feststellung der fehlenden Freizügigkeit nur durch die AusländerbehördenZitiert von 11
- SG Dortmund, 12.09.2016 – S 32 AS 4289/15 WAZitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 22.04.2015 – 12 K 12140/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- SG Dortmund, 24.10.2016 – S 32 AS 4290/15 WAZitiert von 1
- SG Dortmund, 12.09.2016 – S 32 AS 190/16Zitiert von 4
- SG Aachen, 24.06.2016 – S 14 AS 525/16 ERZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 FreizügG/EU zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2557)
BGBl. 2015 I S. 2557
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17.06.2013 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 8 1. 1. 2014 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I 1555 iVm Bek)
BGBl. 2013 I S. 1555
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17.06.2013 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I 1555)
BGBl. I S. 1555
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17.06.2013 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I 1555)
BGBl. I S. 1555
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20.12.2011 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I 2854)
BGBl. 2011 I S. 2854
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07.12.2006 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I 2814 iVm Bek)
BGBl. 2006 I S. 2814
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.