Gesetze / Freizügigkeitsgesetz/EU
FreizügG/EU§ 13 Staatsangehörige der Beitrittsstaaten
Stand: 10.06.2019
Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen anzuwenden sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde.