Gesetze / Freizügigkeitsgesetz/EU

FreizügG/EU

§ 12 Staatsangehörige der EWR-Staaten

Stand: 24.11.2020

Bund2 Fassungen

Die nach diesem Gesetz für Unionsbürger, Familienangehörige von Unionsbürgern und nahestehende Personen von Unionsbürgern geltenden Regelungen finden jeweils auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten, die nicht Unionsbürger sind, und für ihre Familienangehörigen und ihre nahestehenden Personen Anwendung.

§ 11a § 12a