Gesetze / Freizügigkeitsgesetz/EU
FreizügG/EU§ 12 Staatsangehörige der EWR-Staaten
Stand: 24.11.2020
Die nach diesem Gesetz für Unionsbürger, Familienangehörige von Unionsbürgern und nahestehende Personen von Unionsbürgern geltenden Regelungen finden jeweils auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten, die nicht Unionsbürger sind, und für ihre Familienangehörigen und ihre nahestehenden Personen Anwendung.