Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 43
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/43#abs-1 (1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig (Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen ist (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden. Der Antrag auf Entscheidung über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung kann hilfsweise zu einem Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/43#abs-2 (2) Eine Landesregierung kann den Antrag nur gegen eine Partei stellen, deren Organisation sich auf das Gebiet ihres Landes beschränkt.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 43 BVerfGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 17.01.2017 – 2 BvB 1/13Antrag auf Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) nicht erfolgreich - "Darauf Ausgehen" iSd Art 21 Abs 2 S 1 GG setzt Potentialität des verfassungsfeindlichen Handelns einer Partei zur Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele voraus (Änderung der Rspr gegenüber BVerfGE 5, 85 <"KPD-Urteil">) - NPD verfassungsfeindlich, insb planvoll und qualifiziert auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzielend, überdies dem Nationalsozialismus wesensverwandt - jedoch fehlende Potentialität der Zielerreichung - Ablehnung der Auslagenerstattung (§ 34a Abs 3 BVerfGG)Zitiert von 204
- BVerfG, 20.02.2013 – 2 BvE 11/12Unzulässigkeit des Antrags einer politischen Partei auf Feststellung ihrer VerfassungsmäßigkeitZitiert von 26
- BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19 · Finanzierungsausschluss NPD/Die HeimatZitiert von 55
- BVerfG, 20.06.2023 – 2 BvE 1/17 · Organstreit Finanzierungsausschluss NPDZitiert von 4
- BVerfG, 18.03.2003 – 2 BvB 1/01Zitiert von 13
- BVerfG, 29.10.1975 – 2 BvE 1/75Beschreibung der NPD als Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung in dem Bericht "Verfassungsschutz 73"Zitiert von 44
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 02.04.2025 – VGH O 11/24
- BVerwG, 10.10.2024 – 2 C 15/23Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst; Verfassungstreuepflicht; Mitglied und Funktionär einer politischen ParteiZitiert von 15
- VG München, 01.07.2024 – M 30 K 22.4912Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 BVerfGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 43 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2730)
BGBl. 2017 I S. 2730
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.