Gesetze / Zollverwaltungsgesetz
ZollVG§ 6 Zolltarif
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Zolltarif umfaßt die in Artikel 56 Absatz 2 des Zollkodex der Union genannten Rechtsakte sowie die Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBl. II S. 896) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann, soweit eine deutsche Zolltarifhoheit noch besteht, im Einvernehmen mit dem für den jeweiligen Bereich fachlich zuständigen Bundesministerium durch Rechtsverordnung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann, soweit eine deutsche Zolltarifhoheit noch besteht, durch Rechtsverordnung den Zolltarif insoweit ändern,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei Zolltarifänderungen nach den Absätzen 2 und 3 können Zollsätze, die gesenkt werden, bis auf ganze Zahlen nach unten und Zollsätze, die erhöht werden, bis auf volle Zahlen nach oben gerundet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/6?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann, soweit eine deutsche Zolltarifhoheit noch besteht, zur internationalen Vereinheitlichung oder aus anderen zolltechnischen Gründen durch Rechtsverordnung das Schema des Zolltarifs einschließlich der Allgemeinen Vorschriften ändern, ohne den Zollsatz oder die Zollfreiheit für die betroffenen Waren zu ändern.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/6?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann den Zolltarif durch Rechtsverordnung insoweit ändern, als die Bundesrepublik Deutschland auf Grund unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltender Rechtsakte der Organe der Europäischen Union über Änderungen oder Ergänzungen des Gemeinsamen Zolltarifs verpflichtet oder ermächtigt ist, Durchführungsvorschriften zu erlassen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/6?asof=2019-06-10#abs-7 (7) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/6?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Das Bundesministerium der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Dienststellen der Zollverwaltung für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und von verbindlichen Ursprungsauskünften nach Artikel 33 des Zollkodex der Union.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/6?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Die Industrie- und Handelskammern erteilen zum Zwecke der Ausstellung von Ursprungsnachweisen verbindliche Auskünfte nach Artikel 33 des Zollkodex der Union über die Feststellung des nichtpräferentiellen Ursprungs für Waren, die in der Europäischen Union vollständig gewonnen oder hergestellt oder be- oder verarbeitet werden. Dies gilt nicht für Waren, für die gemeinsame Marktorganisationen bestehen, nach denen die Gewährung von Leistungen von der Bestimmung des Ursprungs abhängt.
Änderungsverlauf
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01.04.2026 in Kraft
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 341)
BGBl. 2025 I Nr. 341
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10.03.2017 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I 425)
BGBl. 2017 I S. 425
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17.03.2009 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 17 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I 550)
BGBl. 2009 I S. 550
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 6 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2030)
BGBl. 1996 I S. 2030
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.