Gesetze / Zollverwaltungsgesetz

ZollVG

§ 7 Nichtannahme der Zollanmeldung

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/7#abs-1 (1) Unbeschadet des Zollkodex der Union und der sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften lehnt die Zollstelle die Annahme der Zollanmeldung ab, wenn

1.
die Zollstelle sachlich nicht zuständig ist,
2.
die Voraussetzungen für die beantragte Zollbehandlung nicht vorliegen oder
3.
Verbote und Beschränkungen entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/7#abs-2 (2) Die Zollstelle kann die Annahme der Zollanmeldung ablehnen, wenn

1.
sie örtlich nicht zuständig ist,
2.
die Regelungen über den Amtsplatz oder die Öffnungszeiten (§ 18) nicht beachtet worden sind.
§ 6 § 8