Gesetze / Zollverwaltungsgesetz
ZollVG§ 7 Nichtannahme der Zollanmeldung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 24.06.2025 – 7 K 165/22
- BFH, 15.10.2024 – VII R 20/22Nichtannahme einer Zollanmeldung wegen Verstoßes gegen ein unionsrechtliches Inverkehrbringungsverbot - keine eigene chemikalienrechtliche Prüfungskompetenz der Zollbehörde - Feststellungswirkung fachbehördlicher Entscheidungen - Auslegung des UnionsrechtsZitiert von 1
- BFH, 19.10.2021 – VII R 7/18Außenwirtschaftsrecht: Reichweite der Altvertragsklausel beim Russland-Embargo - Berücksichtigung von Verboten und Beschränkungen bei der Annahme von Zollanmeldungen - Missachtung des Vertragsstatuts als RechtsanwendungsfehlerZitiert von 10
- FG Düsseldorf, 19.11.2018 – 4 K 2044/17 ZZitiert von 1
- FG Hamburg, 05.12.2017 – 4 K 12/17Zitiert von 2
- FG Hamburg, 01.03.2017 – 4 V 23/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 17.05.2022 – VII R 4/19Nichtannahme einer Zollanmeldung wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) - keine eigene arzneimittelrechtliche Prüfungsbefugnis der Zollbehörde - Feststellungswirkung fachbehördlicher Entscheidungen - Beschränkung der Sachaufklärungspflicht des FGZitiert von 4
- FG Hamburg, 24.04.2014 – 4 K 78/13Zitiert von 3
- BFH, 21.07.2009 – VII R 2/08Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 ZollVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/7#abs-1 (1) Unbeschadet des Zollkodex der Union und der sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften lehnt die Zollstelle die Annahme der Zollanmeldung ab, wenn
1.
die Zollstelle sachlich nicht zuständig ist,
2.
die Voraussetzungen für die beantragte Zollbehandlung nicht vorliegen oder
3.
Verbote und Beschränkungen entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/7#abs-2 (2) Die Zollstelle kann die Annahme der Zollanmeldung ablehnen, wenn
1.
sie örtlich nicht zuständig ist,
2.
die Regelungen über den Amtsplatz oder die Öffnungszeiten (§ 18) nicht beachtet worden sind.