Gesetze / Zollverwaltungsgesetz
ZollVG§ 7 Nichtannahme der Zollanmeldung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/7#abs-1 (1) Unbeschadet des Zollkodex der Union und der sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften lehnt die Zollstelle die Annahme der Zollanmeldung ab, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/7#abs-2 (2) Die Zollstelle kann die Annahme der Zollanmeldung ablehnen, wenn
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 7 ZollVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 24.06.2025 – 7 K 165/22
- BFH, 15.10.2024 – VII R 20/22Nichtannahme einer Zollanmeldung wegen Verstoßes gegen ein unionsrechtliches Inverkehrbringungsverbot - keine eigene chemikalienrechtliche Prüfungskompetenz der Zollbehörde - Feststellungswirkung fachbehördlicher Entscheidungen - Auslegung des UnionsrechtsZitiert von 1
- BFH, 19.10.2021 – VII R 7/18Außenwirtschaftsrecht: Reichweite der Altvertragsklausel beim Russland-Embargo - Berücksichtigung von Verboten und Beschränkungen bei der Annahme von Zollanmeldungen - Missachtung des Vertragsstatuts als RechtsanwendungsfehlerZitiert von 10
- FG Düsseldorf, 19.11.2018 – 4 K 2044/17 ZZitiert von 1
- FG Hamburg, 05.12.2017 – 4 K 12/17Zitiert von 2
- FG Hamburg, 01.03.2017 – 4 V 23/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 17.05.2022 – VII R 4/19Nichtannahme einer Zollanmeldung wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) - keine eigene arzneimittelrechtliche Prüfungsbefugnis der Zollbehörde - Feststellungswirkung fachbehördlicher Entscheidungen - Beschränkung der Sachaufklärungspflicht des FGZitiert von 4
- FG Hamburg, 24.04.2014 – 4 K 78/13Zitiert von 3
- BFH, 21.07.2009 – VII R 2/08Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 ZollVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.03.2017 Ausfertigung
§ 7 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I 425)
BGBl. 2017 I S. 425
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.