Gesetze / Zollverwaltungsgesetz
ZollVG§ 4 Gestellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Gestellung ist innerhalb der dafür bekanntgegebenen Öffnungszeiten (§ 18) am Amtsplatz der zuständigen Zollstelle oder an dem von ihr zugelassenen Ort zu bewirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Erleichterung des Verkehrs durch Rechtsverordnung in den im Zollkodex der Union und in sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften genannten Fällen Ausnahmen von der Pflicht zur Gestellung oder Erleichterungen bei der Gestellung vorsehen. Es kann dabei bestimmen, daß in einzelnen Fällen Ausnahmen auch im Verwaltungsweg zugelassen werden können, soweit Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.
Änderungsverlauf
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01.04.2026 in Kraft
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 341)
BGBl. 2025 I Nr. 341
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10.03.2017 Ausfertigung
§ 4 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I 425)
BGBl. 2017 I S. 425
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 4 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2030)
BGBl. 1996 I S. 2030
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.