Gesetze / Zollverwaltungsgesetz
ZollVG§ 11 Datenübermittlung ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Dienststellen der Zollverwaltung, die Aufgaben nach § 1 wahrnehmen, können an Zoll-, Polizei-, Justiz- und Verwaltungsbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen anderer Staaten sowie zwischen- und überstaatliche Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist
Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Dienststellen tragen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung; sie haben die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Der Dritte, an den übermittelt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Ferner ist ihm der vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit, auch unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung, im Einzelfall schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen. Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person gehört auch das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im Empfängerstaat. Die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person können auch dadurch gewahrt werden, dass der Empfängerstaat oder die empfangende zwischen- oder überstaatliche Stelle im Einzelfall einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten garantiert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 3 Absatz 6 des Zollfahndungsdienstgesetzes ist auf die §§ 11 bis 11b anzuwenden.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 402)
BGBl. 2021 I S. 402
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1566)
BGBl. 2012 I S. 1566
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12.06.2007 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I 1037)
BGBl. 2007 I S. 1037
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31.10.2003 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I 2146)
BGBl. 2003 I S. 2146
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