Gesetze / Zollverordnung

ZollV

§ 3 Zollflugplätze

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollV/3#abs-1 (1) Die Zollflugplätze werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollV/3#abs-2 (2) Ist ein von einem Zollflugplatz unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausfliegendes Luftfahrzeug infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt außerhalb eines Zollflugplatzes gelandet, so darf der Weiterflug aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft von diesem Landeplatz nur fortgesetzt werden, wenn die Ladung unverändert ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZollV/3#abs-3 (3) Unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausfliegende Luftfahrzeuge sind vom Zollflugplatzzwang befreit, wenn die Luftfahrzeuge und die beförderten Waren als im Sinne der Artikel 231 und 232 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex angemeldet gelten und Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZollV/3#abs-4 (4) Für die Befreiung vom Zollflugplatzzwang gilt § 2 Abs. 3 sinngemäß.

§ 2 § 4