§ 4 Zollandungsplätze, Verkehrsgebote und -beschränkungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollV/4#abs-1 (1) Die Zollandungsplätze werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Für einzelne Landungsplätze kann bestimmt werden, daß sie nur zu bestimmten Zeiten oder auch nur für bestimmte Wasserfahrzeuge Zollandungsplätze sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollV/4#abs-2 (2) Die Verkehrsgebote nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes gelten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZollV/4#abs-3 (3) Einfahrende oder ausfahrende Wasserfahrzeuge dürfen entgegen § 2 Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes auf der Zollstraße mit anderen Fahrzeugen in Verbindung treten, außerhalb eines Landungsplatzes anlegen oder sonst mit dem Land in Verbindung treten, soweit es nötig ist,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZollV/4#abs-4 (4) Ausfahrende Wasserfahrzeuge sind von den Verkehrsgeboten und -beschränkungen des § 2 Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes befreit, wenn sie und die beförderten Waren als im Sinne der Artikel 231 und 232 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex angemeldet gelten und Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZollV/4#abs-5 (5) Für die Befreiung vom Zollandungsplatzzwang gilt § 2 Abs. 3 sinngemäß.