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# § 3 ZollV — Zollflugplätze

Zollverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zollflugplätze werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben.

(2) Ist ein von einem Zollflugplatz unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausfliegendes Luftfahrzeug infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt außerhalb eines Zollflugplatzes gelandet, so darf der Weiterflug aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft von diesem Landeplatz nur fortgesetzt werden, wenn die Ladung unverändert ist.

(3) Unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausfliegende Luftfahrzeuge sind vom Zollflugplatzzwang befreit, wenn die Luftfahrzeuge und die beförderten Waren als im Sinne der Artikel 231 und 232 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex angemeldet gelten und Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.

(4) Für die Befreiung vom Zollflugplatzzwang gilt § 2 Abs. 3 sinngemäß.

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Zitiervorschlag: § 3 ZollV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZollV/3

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