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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 3978
BGBl. 1994 I S. 3978 · 40.331 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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3978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Zollverordnung und der Einreise-Freimengen-Verordnung
Vom 22. Dezember 1994
Auf Grund des § 2 Abs. 5 und 6 und § 17 Abs. 3, der
§§ 23 und 25 Abs. 2, des § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und
§ 29 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezem-
ber 1992 (BGBI. 1 S. 2125; 1993 1 S. 2493), der §§ 156
und 382 der Abgabenordnung vom 16. März 1976
(BGBI. 1 S. 613), § 382 geändert durch Artikel 4 Nr. 16
des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1395), des§ 5
Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBI. 1
S. 565, 1160), der durch Artikel 20 Nr. 6 Buchstabe a des
Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310) neu
gefaßt worden ist, sowie des Artikels 3 des Vierzehnten
Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes in der Fassung
des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. September
1980 (BGBI. 1 S. 1695) verordnet das Bundesministerium
der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Zollverordnung
Die Zollverordnung vom 23. Dezember. 1993 (BGBI. 1
S. 2449; 1994 1 S. 162) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "oder aus österreich"
gestrichen und die Wörter "in das Zollgebiet der
Gemeinschaft" durch die Wörter "in den deutschen
Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,.(2) Im Warenverkehr über den Bodensee östlich
des Konstanzer Trichters gelten Waren erst als aus
dem deutschen Teil des Zollgebiets in die Schweiz
verbracht, wenn sie in einen schweizerischen
Hafen, an das schweizerische Ufer oder an damit
verbundene Anlagen gelangt sind."
2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,.(3) Unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemein-
schaft ausfliegende Luftfahrzeuge sind vom Zoll-
flugplatzzwang befreit, wenn die Luftfahrzeuge und
die beförderten Waren als im Sinne der Artikel 231
und 232 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum
Zollkodex (V~rordnung (EWG) Nr. 2454/93 der
Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvor-
schriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-
schaften (ABI. EG Nr. L 253 S. 1; 1994 Nr. L 268
S. 32), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 2193/94 der Kommission vom 9. September 1994
(ABI. EG Nr. L 235 S. 6)) angemeldet gelten und Ver-
bote und Beschränkungen nicht entgegenstehen."
3. In§ 4 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter nArtikel 38 Abs. 2
Zollkodex" durch die Wörter "Artikel 39 Abs. 2 Zoll-
kodex" ersetzt und nach den Wörtern ,.(ABI. EG
Nr. L 302 S. 1" die Wörter"' 1993 Nr. L 79 S. 84"
eingefügt.
4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird nach den Wörtern „Ver-
ordnung (EWG)" das Wort „Nr." eingefügt; ferner
werden nach den Ziffern „918/83" die Wör-
ter „des Rates über das gemeinschaftliche
System der Zollbefreiungen vom 28. März
1983 (ABI. EG Nr. L 105 S. 1; Nr. L 274 S. 40;
1985 Nr. L 256 S. 47)" eingefügt.
bb) In Buchstabe d wird nach den Wörtern "Ver-
ordnung (EWG)" das Wort "Nr." eingefügt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Komma nach dem
Wort „Blindenpost" gestrichen und durch das
Wort „sowie" ersetzt.
bb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
,.b) die nachfolgenden Postsendungen, ins-
besondere Drucksachen, Briefe und Post-
pakete:".
cc) Nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird
folgender neuer Doppelbuchstabe bb ein-
gefügt:
.,bb) nach den Artikeln 29 bis 31 der Verord-
nung (EWG) Nr. 918/83 einfuhrabgaben-
freie Waren in von einer Privatperson aus
einem Drittland an eine andere Person
im Zollgebiet der Gemeinschaft gerich-
teten Sendungen, denen keine kommer-
ziellen Erwägungen zugrunde liegen,".
dd) Die bisherigen Doppelbuchstaben bb und cc
werden Doppelbuchstaben cc und dd.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „durch die
Schiffsbesatzung" die Wörter ,,- einschließlich der
Schiffsführung-" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „und" nach den Wörtern
,,20 Zigaretten" durch das Wort „oder" ersetzt.
c) In Absatz 7 werden nach den Wörtern „und der
Besatzungsmitglieder" die Wörter,,- einschließlich
der Schiffsführung-" eingefügt.
6. § 17 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 hängt die Einfuhr-
abgabenfreiheit zudem davon ab, daß die Waren
unter der Anschrift der Vertretung, ihres Leiters oder
seines Stellvertreters oder einer sonstigen in Absatz 1
Nr. 1 genannten Person eingehen."
7. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4
Nr. 10 des Zollkodex sowie Einfuhrumsatzsteuer
werden in den Fällen, in denen jemand wegen
einer Ordnungswidrigkeit nach § 30a des Tabak-
steuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1
S. 2150), eingefügt durch Artikel 9 Nr. 4 des Geset-
zes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1395), verwarnt
worden ist, nicht erhoben und damit auch nicht
buchmäßig erfaßt, wenn sie jeweils weniger als
20 Deutsche Mark betragen. § 11 Abs. 4 des
Tabaksteuergesetzes bleibt unberührt."
8. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern „zur beson-
deren Verwendung" ein Komma eingefügt.
b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
,,(2) Soweit eine Bewilligung von Verfahren zur
Überführung von Waren in den freien Verkehr zur
besonderen Verwendung gesetzlich vorgeschrie-
ben ist, ist hierfür das Hauptzollamt zuständig, in
dessen Bezirk der Antragsteller seine Bücher oder
Aufzeichnungen führt oder führen läßt."
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden Absätze 3
bis 9.
d) In dem neuen Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter
,,Absatz 2" durch die Wörter „Absatz 3" ersetzt.
e) In dem neuen Absatz 8 werden die Wörter „Ab-
sätzen 1 bis 6" durch die Wörter „Absätzen 1 bis 7"
ersetzt.
9. § 26 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) In der Freizone gilt:
1 . Der Zustand von Grundstücken darf innerhalb
eines längs des Zollzauns verlaufenden Streifens
von drei Metern nur mit Zustimmung des Haupt-
zollamts verändert werden, wenn die Veränderung
über die übliche Bewirtschaftung hinausgeht.
2. Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die
Sicherheit der Zollbelange gefährdet würde.
3. Bei Gebäuden und schwimmenden Anlagen, die
innerhalb eines längs des Zollzauns verlaufenden
Streifens von sechs Metern liegen, kann das
Hauptzollamt jederzeit anordnen, daß Fenster-
gitter, Türverschlüsse oder andere besondere
Sicherungsvorrichtungen angebracht werden."
10. § 27 wird wie folgt gefaßt:
,,§27
Handel mit Schiffs- und Reisebedarf
(1) Handel mit Schiffsbedarf ist jede Abgabe
von Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerten
Gemeinschaftswaren zum Ausrüsten von Schiffen,
einschließlich Wassersportfahrzeugen, sowie als
Mund- oder Schiffsvorrat für diese Schiffe. Handel
mit Reisebedarf ist jede Abgabe von Nichtgemein-
schaftswaren oder unversteuerten Gemeinschafts-
waren, die nach den Umständen dazu bestimmt sind,
von Reisenden als Reisebedarf verwendet zu werden.
(2) Schiffsbedarf im Sinne des Absatzes 1 darf nur
an Schiffsführer, die nach Maßgabe der Absätze 3
bis 5 bezugsberechtigt sind, abgegeben und nur von
diesen Personen bezogen werden.
(3) Die Bezugsberechtigung ist gegeben für Führer
von Schiffen, die nachweisbar
1. unmittelbar einen ausländischen Hafen anlaufen
oder
2. auf der Fahrt nach einem Hafen außerhalb des
Zollgebiets der Gemeinschaft, der mindestens
100 Seemeilen vom deutschen Hoheitsgebiet
entfernt ist, zwar noch andere deutsche Häfen
anlaufen, aber den letzten deutschen Hafen inner-
halb von 18 Tagen nach dem Bezug des Schiffs-
bedarfs verlassen.
Die Bezugsberechtigung hinsichtlich unversteuerter
Gemeinschaftswaren ist ferner gegeben für Führer
von Schiffen, die über das Küstengebiet (Anlage 1)
hinausfahren und sich mindestens 2 Stunden außer-
halb der deutscher Hoheitsgewässer aufhalten. Nicht
als Hoheitsgewässer im Sinne des Satzes 2 gilt
das Gebiet, um das das deutsche Küstenmeer durch
Proklamation der Bundesregierung vom 19. Oktober
1994 (Bekanntmachung vom 11. November 1994
- BGBI. 1 S. 3428 -) ausgeweitet wurde. Unbeschadet
des Absatzes 5 ist für Fahrten über das Küstengebiet
hinaus die Bezugsberechtigung stets gegeben für
Nichtgemeinschaftswaren zum unmittelbaren Ver-
brauch an Bord.
(4) Für Führer von Wassersportfahrzeugen mit
Liegeplatz im deutschen Teil des Zollgebiets der
Gemeinschaft hängt die Bezugsberechtigung auch
davon ab, daß mit den genannten Fahrzeugen eine
Reise von mindestens 72 Stunden Dauer angetreten
wird. An sie darf Schiffsbedarf nur in Mengen abgege-
ben werden, die dem Bedarf der bevorstehenden zur
Bezugsberechtigung führenden Reise entsprechen.
(5) Von der Bezugsberechtigung nach den Ab-
sätzen 3 und 4 sind ausgenommen:
1. Führer von Schiffen der gewerblichen Personen-
schiffahrt, die zwischen deutschen Häfen und der
Insel Helgoland oder zwischen deutschen und
niederländischen Häfen über die Emsmündung
verkehren,
2. Führer von Schiffen, die nach § 2 Abs. 3 vom Zoll-
straßenzwang oder nach § 4 Abs. 5 vom Zoll-
landungsplatzzwang befreit sind,
3. Führer von Schiffen, die üblicherweise durch
menschliche Kraft bewegt werden.

3980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(6) Die für den Liegeplatz des Schiffes zuständige
.Zollstelle kann verlangen, daß der Schiffsführer über
den Bezug des Schiffsbedarfs, über Zeit und Ort des
Beginns und des Endes der Reise, über die Mengen
der an Bord verbrauchten und als Reisebedarf abge-
gebenen Nichtgemeinschaftswaren und unversteuer-
ten Gemeinschaftswaren sowie über die Zahl der an
Bord befindlichen Personen (Besatzung und Pas-
sagiere) Anschreibungen nach vorgeschriebenem
Muster führt und diese den Zollstellen vorlegt.
(7) Hat eine der in Absatz 2 genannten Personen
Schiffsbedarf unberechtigt bezogen oder die vor-
stehenden Pflichten nicht erfüllt, so kann das für den
Ort des Bezugs des Schiffsbedarfs zuständige Haupt-
zollamt sie für mindestens 3 Monate, bei besonders
schweren Verstößen längstens 3 Jahre, vom Bezug
ausschließen. Bei geringfügigen Verstößen kann das
Hauptzollamt vom Ausschluß absehen.
(8) Bei der Lieferung und Abgabe des Schiffs-
bedarfs ist ein Lieferzettel in dreifacher Ausfertigung
zu verwenden, auf dem Menge und Beschaffenheit
der einzelnen Waren sowie ihr abgabenrechtlicher
Status, Name, Art und Fahrtziel des Schiffs - bei
Wassersportfahrzeugen auch Dauer der Reise und
Zahl der Teilnehmer - verzeichnet sind. Der Führer
des Schiffs hat den Empfang der Waren auf dem
Lieferzettel zu bestätigen. Je eine Ausfertigung ver-
bleibt bei ihm und beim Händler. Bei Lieferungen im
deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft
außerhalb der Freizonen ist eine Ausfertigung der
Ausgangszollstelle abzugeben. Für Lieferungen in der
Freizone sowie für Lieferungen von außerhalb des
deutschen Teils des Zollgebiets der Gemeinschaft
regelt die Oberfinanzdirektion das Überwachungs-
verfahren.
(9) Schiffsbedarf, der nach den vorstehenden
Absätzen abgegeben und bezogen wurde, gilt zur
Wiederausfuhr oder Ausfuhr überlassen mit der .
Maßgabe, daß er mit Beginn der seewärtigen Fahrt
verbraucht werden darf. Wird solcher Schiffsbedarf
zurückverbracht, hat der Schiffsführer diesen der für
1. an Bord von Luftfahrzeugen im internationalen
Verkehr,
2. auf Zollflugplätzen in den vom Hauptzollamt zuge-
lassenen Verkaufsstellen unter der Voraussetzung,
daß die Reisenden nachweisbar auf dem Luftweg
unmittelbar aus dem deutschen Teil des Zollge-
biets der Gemeinschaft - nicht jedoch nach Helgo-
land - reisen.
Für die Abgabe entsprechender Nichtgemeinschafts-
waren ist weiter Voraussetzung, daß die Reise in ein
Drittland führt. Satz 2 gilt nicht für Nichtgemein-
schaftswaren, die nach Nummer 1 in zum unmittel-
baren Verbrauch an Bord bestimmten Mengen ab-
gegeben werden."
11. § 29 Abs. 2 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:
v.H. des Wertes
"8. andere Waren, ausgenommen
Bier im Sinne des § 1 Abs. 2
des Biersteuergesetzes 10 20".
12. Nach§ 29 wird folgender neuer§ 29a eingefügt:
,,§29a
Mündliche Mitteilung des Abgabenbetrages
(1) Im Falle einer mündlichen Zollanmeldung nach
den Artikeln 225, 226 und 229 oder einer Zollanmel-
dung für im Postverkehr ein- oder ausgeführte Waren
nach Artikel 237 der Durchführungsverordnung zum
Zollkodex kann der buchmäßig erfaßte Einfuhr- oder
Ausfuhrabgabenbetrag dem Zollschuldner mündlich
mitgeteilt werden.
(2) Einfuhrabgaben, die aufgrund von Zollzuwider-
handlungen im Reiseverkehr (§ 32 Abs. 1 des Zoll-
verwaltungsgesetzes) buchmäßig erfaßt worden sind,
können dem Zollschuldner mündlich mitgeteilt wer-
den. Entsprechendes gilt für Zuschläge nach § 32
Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes."
13. § 30 wird wie folgt gefaßt:
den Ort der Wiederverbringung zuständigen Zollstelle
zu melden und auf ihr Verlangen vorzuführen. Dies gilt
nicht, sofern der Schiffsbedarf bereits nach Maßgabe
des Zollkodex und der Durchführungsverordnung
zum Zollkodex zu gestellen ist. Nähere Einzelheiten
legt die Zollstelle fest.
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten vorbehaltlich des
§ 20 nicht für Betriebsstoffe für Schiffe.
(11) Waren, die nach den Umständen dazu be-
stimmt sind, von Reisenden als Reisebedarf verwen-
det zu werden, dürfen an Luftverkehrsunternehmen
nur auf Zollflugplätzen und nur zur Abgabe an Bord
von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr ab-
gegeben und nur durch Luftverkehrsunternehmen
bezogen werden. Für die Abgabe oder den Bezug
entsprechender Nichtgemeinschaftswaren ist weiter
Voraussetzung, daß die Reise in ein Drittland führt.
Satz 2 gilt nicht für Nichtgemeinschaftswaren, die
zum unmittelbaren Verbrauch an Bord bestimmt sind.
(12) An Reisende dürfen Waren, die nach den
Umständen dazu bestimmt sind, von Reisenden als
Reisebedarf verwendet zu werden, nur abgegeben
werden
,,§30
Zollordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 1
der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder
bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines
Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 2 einen Weiterflug fortsetzt,
2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht
erstattet,
3. entgegen § 9 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, daß
das Wasserfahrzeug das Zollzeichen in der vor-
geschriebenen Form führt,
4. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Unterlage nicht
aufbewahrt,
5. entgegen § 26 Abs. 6 eine Freizonengrenze über-
schreitet oder
6. entgegen § 26 Abs. 7 einen Grenzpfad ohne
Erlaubnis des Hauptz~llamts betritt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 2
der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder

bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines
Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig
1 . entgegen § 27 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3
oder 4 Satz 1 oder entgegen § 27 Abs. 4 Satz 2
Schiffsbedarf abgibt oder bezieht,
2. entgegen § 27 Abs. 6 auf Verlangen Anschrei-
bungen nicht, nicht richtig oder nicht in der vor-
geschriebenen Form führt oder diese nicht oder
nicht rechtzeitig vortegt,
3. einer Vorschrift des § 27 Abs. 8 Satz 1, 2 oder 4
über die Lieferung oder Abgabe von Schiffsbedarf
zuwiderhandelt,
4. entgegen § 27 Abs. 9 Satz 2 Schiffsbedarf den
Zollbehörden nicht oder nicht rechtzeitig meldet
oder auf Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig
vorführt oder
5. entgegen § 27 Abs. 11 Satz 1 oder 2 oder Abs. 12
Satz 1 oder 2 Waren abgibt oder bezieht.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 3
der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder
bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines
Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28
auf Verlangen nicht hält oder einem Zollboot das
Borden nicht ermöglicht.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 1
der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder
bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines
Pflichtigen d~r Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 302
S. 1; 1993 Nr. L 79 S. 84) zuwiderhandelt, indem er
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 39 Abs. 1 oder 2 die Zollbehörde
nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, daß eine
Verpflichtung zur Beförderung einer Ware nach
Artikel 38 Abs. 1 infolge eines unvorhersehbaren
Ereignisses oder höherer Gewalt nicht erfüllt
werden kann,
2. entgegen Artikel 40 eine eingetroffene Ware nicht
gestellt,
3. entgegen Artikel 43 Satz 1 in Verbindung mit
Satz 2 für eine gestellte Ware eine summarische
Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
4. entgegen Artikel 46 Abs. 1 Satz 3 die Zollbehörde
nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, daß eine
Ware wegen einer unmittelbaren Gefahr ohne Zu-
stimmung der Zollbehörde ab- oder umgeladen
werden mußte,
·5. entgegen Artikel 46 Abs. 2 auf Verlangen der Zoll-
behörde eine Ware nicht ablädt oder auspackt,
6. entgegen Artikel 49 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 eine Förmlichkeit, die erfüllt sein muß,
damit eine Ware eine zollrechtliche Bestimmung
erhält (Anmeldung nach Artikel 59 zur Über-
führung der Ware in ein Zollverfahren gemäß
Artikel 4 Nr. 16 oder Antrag auf Erhalt einer
anderen zollrechtlichen Bestimmung gemäß Ar-
tikel 4 Nr. 15 Buchstabe b bis d), nicht oder
nicht innerhalb der in Artikel 49 Abs. 1 genannten
oder nach Artikel 49 Abs. 2 festgesetzten Frist
erfüllt,
7. entgegen Artikel 168 Abs. 4 Satz 2 der Zoll-
behörde eine Durchschrift des die Ware be-
gleitenden Beförderungspapiers nicht übergibt
oder dieses nicht bei einer von der Zollbehörde
dazu bestimmten Person zur Verfügung hält,
8. entgegen Artikel 168 Abs. 4 Satz 3 der Zoll-
behörde auf Verlangen eine Ware nicht zur Ver-
fügung stellt,
9. entgegen Artikel 172 Abs. 1 Satz 2 eine Mittei-
lung über die Ausübung einer industriellen oder
gewerblichen Tätigkeit oder einer Dienstleistung
in einer Freizone oder einem Freilager der Zoll-
behörde nicht oder nicht rechtzeitig macht,
10. entgegen Artikel 176 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit Satz 2 und 3 eine Bestandsaufzeichnung über
eine Ware bei der Ausübung einer Tätigkeit im
Bereich der Lagerung, der Be- oder Verarbeitung
oder des Kaufs oder Verkaufs von Waren in einer
Freizone oder einem Freilager nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt oder
11. entgegen Artikel 176 Abs. 2 Satz 1 im Falle der
Umladung einer Ware innerhalb einer Freizone
die Papiere, die die Feststellung der Ware ermög-
lichen, nicht zur Verfügung der Zollbehörden hält.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1
Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger
oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten
eines Pflichtigen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 76 Abs. 2, auch in Verbindung
mit Artikel 77, eine ergänzende Anmeldung nicht
nachreicht,
2. entgegen Artikel 87 Abs. 2 der Zollbehörde eine
Mitteilung über ein Ereignis nicht macht, das nach
Erteilung einer Bewilligung eingetreten ist und sich
auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken
kann,
3. entgegen Artikel 96 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a
oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit
Artikel 163 Abs. 3, eine .Ware nicht, nicht unter
Beachtung der von der Zollbehörde zur Näm-
lichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen, nicht
unverändert oder nicht rechtzeitig der Bestim-
mungsstelle gestellt,
4. entgegen Artikel 105 Satz 1 eine Bestandsauf-
zeichnung über eine in das Zollagerverfahren
übergeführte Ware nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig führt,
5. entgegen Artikel 170 Abs. 2 eine dort bezeichnete
Ware der Zollbehörde beim Verbringen in eine
Freizone oder ein Freilager nicht gestellt oder
entgegen Artikel 170 Abs. 3 auf Verlangen der
Zollbehörde eine Ware, die einet Ausfuhrabgabe
oder anderen Ausfuhrbestimmungen unterliegt,
nicht meldet oder
6. entgegen Artikel 182 Abs. 3 Satz 1 der Zollbehörde
eine Mitteilung über eine Wiederausfuhr, eine Ver-
nichtung oder eine Zerstörung einer Ware nicht
oder nicht rechtzeitig macht.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 1
der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder
bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines

3982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Pflichtigen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der
Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungs-
vorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Ge-
meinschaften (ABI. EG Nr. L 253 S. 1; 1994 Nr. L 268
S. 32), geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 2193/94 der Kommission vom 9. September 1994
(ABI. EG Nr. L 235 S. 6), zuwiderhandelt, indem er
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 817 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 3 in einer Bestandsaufzeichnung eine in
Absatz 3 vorgeschriebene Angabe nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig aufnimmt,
2. entgegen Artikel 817 Abs. 2 der Zollbehörde nicht
jedes von ihm festgestellte Verschwinden einer
Ware mitteilt, das nicht auf natürliche Ursachen
zurückzuführen ist, oder
3. entgegen Artikel 820 in den Bestandsaufzeich-
nungen nach Artikel 807 den Ausgang einer Ware
aus den für die Ausübung der Tätigkeit benutzten
Orten oder Räumlichkeiten nicht oder nicht recht-
zeitig vermerkt.
(7) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 2
der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder
bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines
Pflichtigen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zu-
widerhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 178 Abs. 4 erster oder zweiter
Anstrich bei der Abgabe einer Zollwertanmeldung
oder entgegen Artikel 199 Abs. 1 erster oder
zweiter Anstrich bei der Abgabe einer Zoll-
anmeldung Angaben nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig macht oder eine nicht echte
Unterlage vorlegt,
2. entgegen Artikel 219 Abs. 1 Satz 3, auch in Ver-
bindung mit Artikel 514, das Beförderungsp~pier
auf Verlangen nicht vorlegt,
3. entgegen Artikel 219 Abs. 2, auch in Verbindung
mit Artikel 514, der Abgangsstelle eine Ausfuhr-
anmeldung, eine Anmeldung zur Wiederausfuhr
oder ein anderes Dokument gleicher Wirkung
nicht zusammen mit der dazugehörigen Versand-
anmeldung vorlegt,
4. entgegen Artikel 219 Abs. 3, auch in Verbindung
mit Artikel 514, der Zollstelle auf Verlangen eine
Unterlage über das vorangegangene Zollverfah-
ren nicht vorlegt,
5. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i
erster Anstrich der zuständigen Zollbehörde
ein Eintreffen einer Ware nicht, nicht in der vor-
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mit-
teilt,
6. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i
zweiter Anstrich, Nr. ii zweiter Anstrich oder
Buchstabe c eine Ware in seiner Buchführung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig anschreibt,
7. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe a Nr. ii
erster Anstrich der zuständigen Zollbehörde
seine Absicht zur Überführung einer Ware in den
zollrechtlich freien Verkehr nicht, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
mitteilt,
8. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe b erster
Anstrich der zuständigen Zollbehörde seine Ab-
sicht zur Überführung einer Ware in den zollrecht-
lich freien Verkehr nicht oder nicht in der vor-
geschriebenen Weise mitteilt,
9. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe b zweiter
Anstrich eine Ware in seiner Buchführung nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig anschreibt,
10. entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a
der Überwachungszollstelle eine Mitteilung über
die Ankunft einer Ware an dem dafür bezeich-
neten Ort nicht macht,
11. entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b
in Verbindung mit Satz 2, auch in Verbindung
mit Artikel 515 oder 516, eine Ware in einer
Bestandsaufzeichnung nicht, nicht richtig oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise anschreibt,
12. entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c,
auch in Verbindung mit Artikel 515 oder 516, der
Überwachungszollstelle eine Unterlage, die die
Überführung einer Ware in das Zollagerverfahren
betrifft, nicht zur Verfügung hält,
13. entgegen Artikel 350 Abs. 2 oder Artikel 353,
jeweils auch in Verbindung mit Artikel 381 Abs. 2,
der Zollbehörde auf Verlangen die Exemplare des
Versandscheins T1 nicht vorlegt,
14. entgegen Artikel 352 Abs. 1, auch in Verbindung
mit Artikel 381 Abs. 2, der Durchgangszollstelle
eine Sendung nicht oder nicht unter Vorlage der
Exemplare des Versandscheins T1 vorführt,
15. entgegen Artikel 352 Abs. 2, auch in Verbindung
mit Artikel 381 Abs. 2, bei einer Durchgangs-
zollstelle einen Grenzübergangsschein nach dem
Muster in Anhang 46 nicht abgibt,
16. entgegen Artikel 354 Abs. 2 Satz 2, auch in
Verbindung mit Artikel 381 Abs. 2, bei einer
Umladung den Versandschein T1 nicht mit einem
Vermerk .hinsichtlich eines zugelassenen Ver-
fahrens nach Abs. 2 Satz 1 versieht oder die
Zollbehörde von einer ohne Aufsicht erfolgten
Umladung nicht unterrichtet,
17. entgegen Artikel 355 Abs. 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 oder Artikel 381
Abs. 2, bei einer Verletzung eines Verschlusses
von der Zollbehörde ein Protokoll nicht oder nicht
rechtzeitig aufnehmen läßt,
18. entgegen Artikel 355 Abs. 3 Satz 2, auch in
Verbindung mit Artikel 381 Abs. 2, ein durch eine
drohende Gefahr erzwungenes teilweises oder
vollständiges Entladen von Waren im Versand-
schein T1 nicht vermerkt,
19. entgegen Artikel 401 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung
mit Satz 1 das für die Eintragung der Anmeldung
vorgeschriebene Feld auf der Vorderseite des
Vordrucks der Anmeldung zum gemeinschaft-
lichen Versandverfahren (Versandanmeldung)
nicht durch die Angabe des Versandtages der
Waren vervollständigt oder die Versandanmel-
dung nicht gemäß den hierfür in der Bewilligung
enthaltenen Vorschriften mit einer Nummer ver-
sieht,

20. entgegen Artikel 402 Abs. 1 eine ordnungsgemäß
ausgefüllte Versandanmeldung oder entgegen
Artikel 492 Abs. 1 ein ordnungsgemäß aus-
gefülltes Kontrollexemplar T5 nicht oder nicht
spätestens zum Zeitpunkt des Versands einer
Ware vervollständigt,
21. nach dem Versand der Abgangsstelle entgegen
Artikel 402 Abs. 2 Satz 1 das Exemplar Nr. 1 der
Versandanmeldung oder entgegen Artikel 492
Abs. 2 die Durchschrift des Kontrollexemplars T5
zusammen mit allen Unterlagen, aufgrund derer
das Kontrollexemplar T5 ausgestellt worden ist,
nicht oder nicht rechtzeitig übersendet oder über-
mittelt,
22. entgegen Artikel 409 Abs. 1 Buchstabe a die
Bestimmungsstelle über Mehrmengen, Fehlmen-
gen, Vertauschungen oder Unregelmäßigkeiten
bei eingetroffenen Sendungen nicht oder nicht
rechtzeitig unterrichtet,
23. entgegen Artikel 409 Abs. 1 Buchstabe b für die
eingetroffenen Sendungen der Bestimmungs-
stelle die Exemplare des die Sendung beglei-
tenden gemeinschaftlichen Versandpapiers nicht
oder nicht rechtzeitig zusendet oder der Bestim-
mungsstelle eine Mitteilung über das Ankunfts-
datum oder den Zustand angelegter Verschlüsse
nicht oder nicht rechtzeitig macht,
24. entgegen Artikel 491 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung
mit Satz 1 das Feld „Abgangszollstelle" auf der
Vorderseite des Kontrollexemplars T5 nicht durch
die Angabe des Versandtages der Waren ver-
vollständigt oder die Anmeldung nicht gemäß den
in der Bewilligung enthaltenen Bestimmungen mit
einer Nummer versieht,
25. entgegen Artikel 513 Abs. 1 die zur Überfüh-
rung in das Zollagerverfahren oder entgegen
Artikel 526 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 71
Nr. 1 Satz 2 die zum Übergang von einem Zoll-
lager in ein anderes bestimmten Waren nicht der
Überwachungszollstelle oder der nach Artikel 511
Abs. 4 in der Bewilligung angegebenen Zollstelle
gestellt,
26. entgegen Artikel 520 eine Bestandsaufzeichnung
nicht richtig oder nicht vollständig führt,
27. entgegen Artikel 521 eine Anschreibung nicht
oder nicht rechtzeitig vornimmt,
28. entgegen Artikel 526 Abs. 1 in Verbindung mit
Anhang 71 Nr. 2 Satz 2 eine von einem Zollager
in ein .anderes übergehende Ware nicht inner-
halb der von der Überwachungszollstelle des
Abgangszollagers festgesetzten Frist der Über-
wachungszollstelle des Bestimmungszollagers
gestellt,
29. entgegen Artikel 526 Abs. 2 in Verbindung mit
Anhang 72 Nr. 2 vor Beginn des Übergangs
einer Ware aus einem Zollager in ein anderes die
Überwachungszollstellen des Abgangs- und des
Bestimmungszollagers nicht von dem beabsich-
tigten Übergang unterrichtet,
30. entgegen Artikel 796 Abs. 1 Satz 1 der Ausfuhr-
zollstelle eine Mitteilung, daß eine zur Ausfuhr
überlassene Ware das Zollgebiet der Gemein-
schaft nicht verläßt, nicht oder nicht rechtzeitig
macht oder
31. entgegen Artikel 842 Abs. 1 die Anzeige über die
Vernichtung oder Zerstörung einer Ware nicht
oder nicht rechtzeitig erstattet."
14. In der Anlage 1 (zu § 14 Abs. 3, § 27 Abs. 3 Satz 3)
wird in der Nummer 8 der Anmerkung die Bezeich-
nung „Nordpord" durch die Bezeichnung „Nordperd"
ersetzt.
15. Absatz 2 Satz 2 der Anlage 2 {zu § 9 Abs. 1) wird wie
folgt geändert:
a) Das Wort „über" nach den Wörtern „höchstens
2 m senkrecht" wird durch das Wort „unter"
ersetzt.
b) Nach den Wörtern „BGBI. 1 S. 813" werden die
Wörter ,,- in der Fassung des Artikels 4 der
Verordnung vom 7. Dezember 1994 - BGBI. 1
S. 3744-" eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung
Die Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3. Dezember
1974 {BGBI. 1 S. 3377), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBI. 1994 1 S. 611 ),
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 7 wird das Wort „ 115" durch das Wort
,, 150" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach§ 36 Abs. 1
· der Allgemeina, Zollordnung zollfrei" durch die
Wörter „nach § 14 der Zollverordnung ab-
gabenfrei" und das Wort „Zollfreiheit" durch
das Wort „Abgabenfreiheit" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden das Wort „seewärtigen" vor
dem Wort „Einreise" eingefügt und die Wörter
,,über die Seezollgrenze" gestrichen.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „außerhalb des
Zollgebiets" durch die Wörter „auf See" ersetzt.
dd) Satz 5 wird wie fqlgt gefaßt:
„Als Hohe See im Sinne des Satzes 2 und
damit nicht als Hoheitsgewässer gilt auch das
Gebiet, um das das deutsche Küstenmeer
durch Proklamation der Bundesregierung
vom 19. Oktober 1994 {Bekanntmachung vom
11 . November 1994 - BGBI. 1 S. 3428 -) aus-
geweitet wurde."
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „oder aus
einem Freihafen" gestrichen und die Wörter „nach
den §§ 135, 145 der Allgemeinen Zollordnung"
durch die Wörter „nach § 27 der Zollverordnung"
ersetzt.

3984 Bundesgesetzblatt,
c) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
.,(7) Reist jemand aus der Schweiz auf einem
Schiff über den Bodensee ein, so hängt die Ab-
Jahrgang 1994, Teil 1
3. Die Anlage (zu § 3 Abs. 4) wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 2 wird gestrichen .
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
gabenfreiheit für Waren, die er in der Schweiz oder
auf dem Bodensee erworben hat, ferner davon ab,
daß sie aus dem freien Verkehr der Schweiz stam-
men und nicht anläßlich ihrer Ausfuhr von Zöllen
.und Steuern entlastet worden sind."
Artikel3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft .
Bonn, den 22. Dezember 1994
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Franz-Ch. Zeitler

Verordnung
zur Änderung der Zweiten Verordnung
zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
Vom 23. Dezember 1994
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13, auch in Verbindung mit Abs. 2, und der§§ 15,
16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des Gesetzes zur Durchführung
der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397), von denen § 6 Abs. 1 und § 15 Abs. 1
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1395) geändert
worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für
Wirtschaft:
Artikel 1
Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Ver-
ordnung vom 1 . August 1994 (BGBI. 1S. 2048) wird wie folgt gefaßt:
„Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 10 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft; ansonsten tritt
diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Dezember 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert

3986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
.. Sechste Verordnung
zur Anderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung
Vom 23. Dezember 1994
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 19 und Abs. 5
und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4
Satz 1, und des § 8 Abs. 1 Satz 1 sowie des § 36 Abs. 4
Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), von denen § 6
Abs. 1 , § 8 Abs. 1 Satz 1, § 15 Satz 1 und § 36 Abs. 4
Satz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1994
(BGBI. 1 S. 1395) geändert worden sind, verordnet das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der
Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom
3. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 1991 ), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 10. Oktober 1994 (BGBI. 1
S. 2852), wird wie folgt geändert:
1 . In § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Die Landesregierungen können durch Rechts-
verordnung nähere Einzelheiten hinsichtlich des orts-
üblichen Anbaus und der Pflege der mit ausgleichszah-
lungsberechtigten Kulturpflanzen bebauten Flächen
vorschreiben."
2. § 1 OAbs. 1 a wird wie folgt gefaßt:
,,(1 a) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf den
stillgelegten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten
vorbereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden
Wirtschaftsjahr bestimmt sind, soweit dies aus acker-
baulichen Gründen vor dem Ende des Stillegungs-
zeitraums erforderlich ist."
3. § 11 Abs: 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Worten „beantragt werden" wird das
Wort „könnten" eingefügt.
b) Das Wort „ursprünglich" wird durch die Worte „vor
der Zupacht" ersetzt.
4. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Ordnungswidrig nach § 36 Abs. 4 Satz 1 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen handelt, wer gegen die Ver-
ordnung (EWG) Nr. 334/93 der Kommission vom
15. Februar 1993 mit detaillierten .Durchführungs-
bestimmungen für die Nutzung stillgelegter Flächen
zur Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die
in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie
für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten
Erzeugnissen verarbeitet werden (ABI. EG Nr. L 38
S. 12), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 608/94
der Kommission vom 18. März 1994 (ABI. EG
Nr. L 77 S. 7), verstößt, indem er vo_rsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen Artikel 8 Abs. 1 eine Kopie des dort
genannten Vertrages nicht oder nicht rechtzeitig
hinterlegt oder
2. entgegen Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 einen Nachweis
über die Hinterlegung der Sicherheit nicht oder
nicht rechtzeitig erbringt."
Artikel 2
Artikel 2 Satz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung
der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom
10. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2852) wird aufgehoben.
Artikel3
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann den Wortlaut der Kulturpflanzen-
Ausgleichszahlungs-Verordnung in der vom Inkrafttreten
dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekanntmachen.
Artikel4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Dezember 1994
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 3978. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b25d7b7d75e7eecf….