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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 3978

BGBl. 1994 I S. 3978 · 40.331 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Originalseite · Seite 3978
3978                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                                            Verordnung
              zur Änderung der Zollverordnung und der Einreise-Freimengen-Verordnung
                                                Vom 22. Dezember 1994

  Auf Grund des § 2 Abs. 5 und 6 und § 17 Abs. 3, der
§§ 23 und 25 Abs. 2, des § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und
§ 29 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezem-
ber 1992 (BGBI. 1 S. 2125; 1993 1 S. 2493), der §§ 156
und 382 der Abgabenordnung vom 16. März 1976
(BGBI. 1 S. 613), § 382 geändert durch Artikel 4 Nr. 16
des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1395), des§ 5
Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBI. 1
S. 565, 1160), der durch Artikel 20 Nr. 6 Buchstabe a des
Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310) neu
gefaßt worden ist, sowie des Artikels 3 des Vierzehnten
Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes in der Fassung
des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. September
1980 (BGBI. 1 S. 1695) verordnet das Bundesministerium
der Finanzen:

                         Artikel 1
             Änderung der Zollverordnung

   Die Zollverordnung vom 23. Dezember. 1993 (BGBI. 1
S. 2449; 1994 1 S. 162) wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter "oder aus österreich"
       gestrichen und die Wörter "in das Zollgebiet der
       Gemeinschaft" durch die Wörter "in den deutschen
       Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft" ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
        ,.(2) Im Warenverkehr über den Bodensee östlich
       des Konstanzer Trichters gelten Waren erst als aus
       dem deutschen Teil des Zollgebiets in die Schweiz
       verbracht, wenn sie in einen schweizerischen
       Hafen, an das schweizerische Ufer oder an damit
       verbundene Anlagen gelangt sind."

 2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
      ,.(3) Unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemein-
    schaft ausfliegende Luftfahrzeuge sind vom Zoll-
    flugplatzzwang befreit, wenn die Luftfahrzeuge und
    die beförderten Waren als im Sinne der Artikel 231
    und 232 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum
    Zollkodex (V~rordnung (EWG) Nr. 2454/93 der
    Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvor-

    schriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
    Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-
    schaften (ABI. EG Nr. L 253 S. 1; 1994 Nr. L 268
    S. 32), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)

   Nr. 2193/94 der Kommission vom 9. September 1994
   (ABI. EG Nr. L 235 S. 6)) angemeldet gelten und Ver-
   bote und Beschränkungen nicht entgegenstehen."

3. In§ 4 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter nArtikel 38 Abs. 2
   Zollkodex" durch die Wörter "Artikel 39 Abs. 2 Zoll-
   kodex" ersetzt und nach den Wörtern ,.(ABI. EG
   Nr. L 302 S. 1" die Wörter"' 1993 Nr. L 79 S. 84"
   eingefügt.

4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a wird nach den Wörtern „Ver-
          ordnung (EWG)" das Wort „Nr." eingefügt; ferner
          werden nach den Ziffern „918/83" die Wör-
          ter „des Rates über das gemeinschaftliche
          System der Zollbefreiungen vom 28. März
          1983 (ABI. EG Nr. L 105 S. 1; Nr. L 274 S. 40;
          1985 Nr. L 256 S. 47)" eingefügt.

      bb) In Buchstabe d wird nach den Wörtern "Ver-
          ordnung (EWG)" das Wort "Nr." eingefügt.
   b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a wird das Komma nach dem
          Wort „Blindenpost" gestrichen und durch das
          Wort „sowie" ersetzt.
      bb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:

           ,.b) die nachfolgenden Postsendungen, ins-
                besondere Drucksachen, Briefe und Post-
                pakete:".
      cc) Nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird
          folgender neuer Doppelbuchstabe bb ein-
          gefügt:

           .,bb) nach den Artikeln 29 bis 31 der Verord-
                 nung (EWG) Nr. 918/83 einfuhrabgaben-
                 freie Waren in von einer Privatperson aus
                 einem Drittland an eine andere Person
                 im Zollgebiet der Gemeinschaft gerich-
                 teten Sendungen, denen keine kommer-
                 ziellen Erwägungen zugrunde liegen,".
      dd) Die bisherigen Doppelbuchstaben bb und cc
          werden Doppelbuchstaben cc und dd.

5. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „durch die
      Schiffsbesatzung" die Wörter ,,- einschließlich der
      Schiffsführung-" eingefügt.
BGBl. 1994, Seite 3979 — Originalseite als Abbildung
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   b) In Absatz 2 wird das Wort „und" nach den Wörtern
      ,,20 Zigaretten" durch das Wort „oder" ersetzt.
   c) In Absatz 7 werden nach den Wörtern „und der

      Besatzungsmitglieder" die Wörter,,- einschließlich
      der Schiffsführung-" eingefügt.

6. § 17 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

   ,,In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 hängt die Einfuhr-

   abgabenfreiheit zudem davon ab, daß die Waren

   unter der Anschrift der Vertretung, ihres Leiters oder

   seines Stellvertreters oder einer sonstigen in Absatz 1

   Nr. 1 genannten Person eingehen."

7. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
   b) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:
       ,,(2) Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4
      Nr. 10 des Zollkodex sowie Einfuhrumsatzsteuer
      werden in den Fällen, in denen jemand wegen

      einer Ordnungswidrigkeit nach § 30a des Tabak-

      steuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1
      S. 2150), eingefügt durch Artikel 9 Nr. 4 des Geset-
      zes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1395), verwarnt
      worden ist, nicht erhoben und damit auch nicht
      buchmäßig erfaßt, wenn sie jeweils weniger als
      20 Deutsche Mark betragen. § 11 Abs. 4 des
      Tabaksteuergesetzes bleibt unberührt."

8. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern „zur beson-
      deren Verwendung" ein Komma eingefügt.
   b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:

       ,,(2) Soweit eine Bewilligung von Verfahren zur
      Überführung von Waren in den freien Verkehr zur
      besonderen Verwendung gesetzlich vorgeschrie-
      ben ist, ist hierfür das Hauptzollamt zuständig, in
      dessen Bezirk der Antragsteller seine Bücher oder
      Aufzeichnungen führt oder führen läßt."
   c) Die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden Absätze 3
      bis 9.
   d) In dem neuen Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter
      ,,Absatz 2" durch die Wörter „Absatz 3" ersetzt.
   e) In dem neuen Absatz 8 werden die Wörter „Ab-
      sätzen 1 bis 6" durch die Wörter „Absätzen 1 bis 7"
      ersetzt.

9. § 26 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(3) In der Freizone gilt:
   1 . Der Zustand von Grundstücken darf innerhalb
       eines längs des Zollzauns verlaufenden Streifens
       von drei Metern nur mit Zustimmung des Haupt-
       zollamts verändert werden, wenn die Veränderung
       über die übliche Bewirtschaftung hinausgeht.

   2. Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die

      Sicherheit der Zollbelange gefährdet würde.

   3. Bei Gebäuden und schwimmenden Anlagen, die

      innerhalb eines längs des Zollzauns verlaufenden

      Streifens von sechs Metern liegen, kann das

      Hauptzollamt jederzeit anordnen, daß Fenster-
      gitter, Türverschlüsse oder andere besondere
      Sicherungsvorrichtungen angebracht werden."

10. § 27 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§27

             Handel mit Schiffs- und Reisebedarf

       (1) Handel mit Schiffsbedarf ist jede Abgabe
    von Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerten
    Gemeinschaftswaren zum Ausrüsten von Schiffen,
    einschließlich Wassersportfahrzeugen, sowie als

    Mund- oder Schiffsvorrat für diese Schiffe. Handel

    mit Reisebedarf ist jede Abgabe von Nichtgemein-

    schaftswaren oder unversteuerten Gemeinschafts-

    waren, die nach den Umständen dazu bestimmt sind,

    von Reisenden als Reisebedarf verwendet zu werden.

       (2) Schiffsbedarf im Sinne des Absatzes 1 darf nur
    an Schiffsführer, die nach Maßgabe der Absätze 3
    bis 5 bezugsberechtigt sind, abgegeben und nur von
    diesen Personen bezogen werden.
      (3) Die Bezugsberechtigung ist gegeben für Führer
    von Schiffen, die nachweisbar

    1. unmittelbar einen ausländischen Hafen anlaufen

       oder

    2. auf der Fahrt nach einem Hafen außerhalb des
       Zollgebiets der Gemeinschaft, der mindestens
       100 Seemeilen vom deutschen Hoheitsgebiet
       entfernt ist, zwar noch andere deutsche Häfen
       anlaufen, aber den letzten deutschen Hafen inner-
       halb von 18 Tagen nach dem Bezug des Schiffs-
       bedarfs verlassen.
    Die Bezugsberechtigung hinsichtlich unversteuerter
    Gemeinschaftswaren ist ferner gegeben für Führer
    von Schiffen, die über das Küstengebiet (Anlage 1)
    hinausfahren und sich mindestens 2 Stunden außer-
    halb der deutscher Hoheitsgewässer aufhalten. Nicht
    als Hoheitsgewässer im Sinne des Satzes 2 gilt
    das Gebiet, um das das deutsche Küstenmeer durch
    Proklamation der Bundesregierung vom 19. Oktober
    1994 (Bekanntmachung vom 11. November 1994
    - BGBI. 1 S. 3428 -) ausgeweitet wurde. Unbeschadet
    des Absatzes 5 ist für Fahrten über das Küstengebiet
    hinaus die Bezugsberechtigung stets gegeben für
    Nichtgemeinschaftswaren zum unmittelbaren Ver-
    brauch an Bord.
       (4) Für Führer von Wassersportfahrzeugen mit
    Liegeplatz im deutschen Teil des Zollgebiets der
    Gemeinschaft hängt die Bezugsberechtigung auch
    davon ab, daß mit den genannten Fahrzeugen eine
    Reise von mindestens 72 Stunden Dauer angetreten
    wird. An sie darf Schiffsbedarf nur in Mengen abgege-

    ben werden, die dem Bedarf der bevorstehenden zur
    Bezugsberechtigung führenden Reise entsprechen.
      (5) Von der Bezugsberechtigung nach den Ab-
    sätzen 3 und 4 sind ausgenommen:

    1. Führer von Schiffen der gewerblichen Personen-
       schiffahrt, die zwischen deutschen Häfen und der
       Insel Helgoland oder zwischen deutschen und

       niederländischen Häfen über die Emsmündung

       verkehren,

    2. Führer von Schiffen, die nach § 2 Abs. 3 vom Zoll-

       straßenzwang oder nach § 4 Abs. 5 vom Zoll-

       landungsplatzzwang befreit sind,

    3. Führer von Schiffen, die üblicherweise durch
       menschliche Kraft bewegt werden.
BGBl. 1994, Seite 3980 — Originalseite als Abbildung
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3980                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

      (6) Die für den Liegeplatz des Schiffes zuständige
   .Zollstelle kann verlangen, daß der Schiffsführer über
   den Bezug des Schiffsbedarfs, über Zeit und Ort des
    Beginns und des Endes der Reise, über die Mengen

   der an Bord verbrauchten und als Reisebedarf abge-
   gebenen Nichtgemeinschaftswaren und unversteuer-
   ten Gemeinschaftswaren sowie über die Zahl der an

    Bord befindlichen Personen (Besatzung und Pas-
    sagiere) Anschreibungen nach vorgeschriebenem
    Muster führt und diese den Zollstellen vorlegt.

      (7) Hat eine der in Absatz 2 genannten Personen
   Schiffsbedarf unberechtigt bezogen oder die vor-
   stehenden Pflichten nicht erfüllt, so kann das für den
   Ort des Bezugs des Schiffsbedarfs zuständige Haupt-
   zollamt sie für mindestens 3 Monate, bei besonders
   schweren Verstößen längstens 3 Jahre, vom Bezug
   ausschließen. Bei geringfügigen Verstößen kann das
   Hauptzollamt vom Ausschluß absehen.
      (8) Bei der Lieferung und Abgabe des Schiffs-
   bedarfs ist ein Lieferzettel in dreifacher Ausfertigung
   zu verwenden, auf dem Menge und Beschaffenheit
   der einzelnen Waren sowie ihr abgabenrechtlicher
   Status, Name, Art und Fahrtziel des Schiffs - bei
   Wassersportfahrzeugen auch Dauer der Reise und
   Zahl der Teilnehmer - verzeichnet sind. Der Führer
   des Schiffs hat den Empfang der Waren auf dem
   Lieferzettel zu bestätigen. Je eine Ausfertigung ver-
   bleibt bei ihm und beim Händler. Bei Lieferungen im
   deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft
   außerhalb der Freizonen ist eine Ausfertigung der
   Ausgangszollstelle abzugeben. Für Lieferungen in der
   Freizone sowie für Lieferungen von außerhalb des
   deutschen Teils des Zollgebiets der Gemeinschaft
   regelt die Oberfinanzdirektion das Überwachungs-

   verfahren.

      (9) Schiffsbedarf, der nach den vorstehenden
   Absätzen abgegeben und bezogen wurde, gilt zur
   Wiederausfuhr oder Ausfuhr überlassen mit der .
   Maßgabe, daß er mit Beginn der seewärtigen Fahrt
   verbraucht werden darf. Wird solcher Schiffsbedarf
   zurückverbracht, hat der Schiffsführer diesen der für

    1. an Bord von Luftfahrzeugen im internationalen
       Verkehr,
    2. auf Zollflugplätzen in den vom Hauptzollamt zuge-

       lassenen Verkaufsstellen unter der Voraussetzung,
       daß die Reisenden nachweisbar auf dem Luftweg
       unmittelbar aus dem deutschen Teil des Zollge-

       biets der Gemeinschaft - nicht jedoch nach Helgo-
       land - reisen.

    Für die Abgabe entsprechender Nichtgemeinschafts-
    waren ist weiter Voraussetzung, daß die Reise in ein
    Drittland führt. Satz 2 gilt nicht für Nichtgemein-
    schaftswaren, die nach Nummer 1 in zum unmittel-
    baren Verbrauch an Bord bestimmten Mengen ab-
    gegeben werden."

11. § 29 Abs. 2 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:
                                           v.H. des Wertes
    "8. andere Waren, ausgenommen
        Bier im Sinne des § 1 Abs. 2
        des Biersteuergesetzes             10      20".

12. Nach§ 29 wird folgender neuer§ 29a eingefügt:
                             ,,§29a

         Mündliche Mitteilung des Abgabenbetrages
      (1) Im Falle einer mündlichen Zollanmeldung nach
    den Artikeln 225, 226 und 229 oder einer Zollanmel-
    dung für im Postverkehr ein- oder ausgeführte Waren
    nach Artikel 237 der Durchführungsverordnung zum
    Zollkodex kann der buchmäßig erfaßte Einfuhr- oder
    Ausfuhrabgabenbetrag dem Zollschuldner mündlich
    mitgeteilt werden.

      (2) Einfuhrabgaben, die aufgrund von Zollzuwider-

    handlungen im Reiseverkehr (§ 32 Abs. 1 des Zoll-
    verwaltungsgesetzes) buchmäßig erfaßt worden sind,
    können dem Zollschuldner mündlich mitgeteilt wer-
    den. Entsprechendes gilt für Zuschläge nach § 32
    Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes."
                                                          13. § 30 wird wie folgt gefaßt:
   den Ort der Wiederverbringung zuständigen Zollstelle
   zu melden und auf ihr Verlangen vorzuführen. Dies gilt
   nicht, sofern der Schiffsbedarf bereits nach Maßgabe
   des Zollkodex und der Durchführungsverordnung

   zum Zollkodex zu gestellen ist. Nähere Einzelheiten

   legt die Zollstelle fest.

      (10) Die Absätze 1 bis 9 gelten vorbehaltlich des
   § 20 nicht für Betriebsstoffe für Schiffe.

      (11) Waren, die nach den Umständen dazu be-

   stimmt sind, von Reisenden als Reisebedarf verwen-

   det zu werden, dürfen an Luftverkehrsunternehmen
   nur auf Zollflugplätzen und nur zur Abgabe an Bord
   von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr ab-
   gegeben und nur durch Luftverkehrsunternehmen
   bezogen werden. Für die Abgabe oder den Bezug
   entsprechender Nichtgemeinschaftswaren ist weiter
   Voraussetzung, daß die Reise in ein Drittland führt.
   Satz 2 gilt nicht für Nichtgemeinschaftswaren, die
   zum unmittelbaren Verbrauch an Bord bestimmt sind.

       (12) An Reisende dürfen Waren, die nach den

   Umständen dazu bestimmt sind, von Reisenden als
    Reisebedarf verwendet zu werden, nur abgegeben
   werden

                         ,,§30
               Zollordnungswidrigkeiten

   (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 1

der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder

bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines
Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 2 einen Weiterflug fortsetzt,

2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht

    erstattet,

3. entgegen § 9 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, daß
    das Wasserfahrzeug das Zollzeichen in der vor-
    geschriebenen Form führt,
4. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Unterlage nicht
    aufbewahrt,

5. entgegen § 26 Abs. 6 eine Freizonengrenze über-
    schreitet oder
6. entgegen § 26 Abs. 7 einen Grenzpfad ohne

    Erlaubnis des Hauptz~llamts betritt.

   (2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 2
der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder
BGBl. 1994, Seite 3981 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3981
bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines
Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig

1 . entgegen § 27 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3

    oder 4 Satz 1 oder entgegen § 27 Abs. 4 Satz 2

    Schiffsbedarf abgibt oder bezieht,

2. entgegen § 27 Abs. 6 auf Verlangen Anschrei-

   bungen nicht, nicht richtig oder nicht in der vor-

   geschriebenen Form führt oder diese nicht oder
   nicht rechtzeitig vortegt,

3. einer Vorschrift des § 27 Abs. 8 Satz 1, 2 oder 4

   über die Lieferung oder Abgabe von Schiffsbedarf

   zuwiderhandelt,

4. entgegen § 27 Abs. 9 Satz 2 Schiffsbedarf den

   Zollbehörden nicht oder nicht rechtzeitig meldet

   oder auf Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig

   vorführt oder

5. entgegen § 27 Abs. 11 Satz 1 oder 2 oder Abs. 12
   Satz 1 oder 2 Waren abgibt oder bezieht.

   (3) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 3
der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder
bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines
Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28
auf Verlangen nicht hält oder einem Zollboot das
Borden nicht ermöglicht.
   (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 1
der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder
bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines
Pflichtigen d~r Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 302
S. 1; 1993 Nr. L 79 S. 84) zuwiderhandelt, indem er
vorsätzlich oder fahrlässig

 1. entgegen Artikel 39 Abs. 1 oder 2 die Zollbehörde
    nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, daß eine
    Verpflichtung zur Beförderung einer Ware nach
    Artikel 38 Abs. 1 infolge eines unvorhersehbaren
    Ereignisses oder höherer Gewalt nicht erfüllt

    werden kann,

 2. entgegen Artikel 40 eine eingetroffene Ware nicht
    gestellt,
 3. entgegen Artikel 43 Satz 1 in Verbindung mit
    Satz 2 für eine gestellte Ware eine summarische
    Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,

 4. entgegen Artikel 46 Abs. 1 Satz 3 die Zollbehörde
    nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, daß eine
    Ware wegen einer unmittelbaren Gefahr ohne Zu-
    stimmung der Zollbehörde ab- oder umgeladen
    werden mußte,
·5. entgegen Artikel 46 Abs. 2 auf Verlangen der Zoll-
    behörde eine Ware nicht ablädt oder auspackt,

 6. entgegen Artikel 49 Abs. 1 in Verbindung mit
    Abs. 2 eine Förmlichkeit, die erfüllt sein muß,
    damit eine Ware eine zollrechtliche Bestimmung
    erhält (Anmeldung nach Artikel 59 zur Über-
    führung der Ware in ein Zollverfahren gemäß
    Artikel 4 Nr. 16 oder Antrag auf Erhalt einer
    anderen zollrechtlichen Bestimmung gemäß Ar-
    tikel 4 Nr. 15 Buchstabe b bis d), nicht oder
    nicht innerhalb der in Artikel 49 Abs. 1 genannten
    oder nach Artikel 49 Abs. 2 festgesetzten Frist
    erfüllt,

 7. entgegen Artikel 168 Abs. 4 Satz 2 der Zoll-
    behörde eine Durchschrift des die Ware be-
    gleitenden Beförderungspapiers nicht übergibt

    oder dieses nicht bei einer von der Zollbehörde

    dazu bestimmten Person zur Verfügung hält,

 8. entgegen Artikel 168 Abs. 4 Satz 3 der Zoll-

    behörde auf Verlangen eine Ware nicht zur Ver-

    fügung stellt,

 9. entgegen Artikel 172 Abs. 1 Satz 2 eine Mittei-
    lung über die Ausübung einer industriellen oder

    gewerblichen Tätigkeit oder einer Dienstleistung

    in einer Freizone oder einem Freilager der Zoll-

    behörde nicht oder nicht rechtzeitig macht,

10. entgegen Artikel 176 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung

    mit Satz 2 und 3 eine Bestandsaufzeichnung über

    eine Ware bei der Ausübung einer Tätigkeit im

    Bereich der Lagerung, der Be- oder Verarbeitung
    oder des Kaufs oder Verkaufs von Waren in einer
    Freizone oder einem Freilager nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt oder

11. entgegen Artikel 176 Abs. 2 Satz 1 im Falle der
    Umladung einer Ware innerhalb einer Freizone
    die Papiere, die die Feststellung der Ware ermög-
    lichen, nicht zur Verfügung der Zollbehörden hält.
   (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1
Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger
oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten
eines Pflichtigen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 76 Abs. 2, auch in Verbindung
   mit Artikel 77, eine ergänzende Anmeldung nicht
   nachreicht,

2. entgegen Artikel 87 Abs. 2 der Zollbehörde eine
   Mitteilung über ein Ereignis nicht macht, das nach
   Erteilung einer Bewilligung eingetreten ist und sich
   auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken
   kann,

3. entgegen Artikel 96 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a

   oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit
   Artikel 163 Abs. 3, eine .Ware nicht, nicht unter
   Beachtung der von der Zollbehörde zur Näm-
   lichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen, nicht
   unverändert oder nicht rechtzeitig der Bestim-
   mungsstelle gestellt,

4. entgegen Artikel 105 Satz 1 eine Bestandsauf-
   zeichnung über eine in das Zollagerverfahren
   übergeführte Ware nicht, nicht richtig oder nicht
   vollständig führt,
5. entgegen Artikel 170 Abs. 2 eine dort bezeichnete
   Ware der Zollbehörde beim Verbringen in eine
   Freizone oder ein Freilager nicht gestellt oder
   entgegen Artikel 170 Abs. 3 auf Verlangen der
   Zollbehörde eine Ware, die einet Ausfuhrabgabe
   oder anderen Ausfuhrbestimmungen unterliegt,
   nicht meldet oder

6. entgegen Artikel 182 Abs. 3 Satz 1 der Zollbehörde
   eine Mitteilung über eine Wiederausfuhr, eine Ver-
   nichtung oder eine Zerstörung einer Ware nicht
   oder nicht rechtzeitig macht.
  (6) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 1
der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder
bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines
BGBl. 1994, Seite 3982 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3982
3982                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

   Pflichtigen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der
   Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungs-
   vorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
   des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Ge-
   meinschaften (ABI. EG Nr. L 253 S. 1; 1994 Nr. L 268
   S. 32), geändert durch die Verordnung (EG)

   Nr. 2193/94 der Kommission vom 9. September 1994

   (ABI. EG Nr. L 235 S. 6), zuwiderhandelt, indem er

   vorsätzlich oder fahrlässig
   1. entgegen Artikel 817 Abs. 1 in Verbindung mit
      Abs. 3 in einer Bestandsaufzeichnung eine in
      Absatz 3 vorgeschriebene Angabe nicht, nicht
      richtig oder nicht vollständig aufnimmt,
   2. entgegen Artikel 817 Abs. 2 der Zollbehörde nicht
      jedes von ihm festgestellte Verschwinden einer
      Ware mitteilt, das nicht auf natürliche Ursachen
      zurückzuführen ist, oder

   3. entgegen Artikel 820 in den Bestandsaufzeich-
      nungen nach Artikel 807 den Ausgang einer Ware
      aus den für die Ausübung der Tätigkeit benutzten
      Orten oder Räumlichkeiten nicht oder nicht recht-
      zeitig vermerkt.
      (7) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 2
   der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder
   bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines
   Pflichtigen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zu-
   widerhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
       1. entgegen Artikel 178 Abs. 4 erster oder zweiter
          Anstrich bei der Abgabe einer Zollwertanmeldung
          oder entgegen Artikel 199 Abs. 1 erster oder
          zweiter Anstrich bei der Abgabe einer Zoll-
          anmeldung Angaben nicht, nicht richtig oder
          nicht vollständig macht oder eine nicht echte
          Unterlage vorlegt,

       2. entgegen Artikel 219 Abs. 1 Satz 3, auch in Ver-

          bindung mit Artikel 514, das Beförderungsp~pier
          auf Verlangen nicht vorlegt,
       3. entgegen Artikel 219 Abs. 2, auch in Verbindung
          mit Artikel 514, der Abgangsstelle eine Ausfuhr-
          anmeldung, eine Anmeldung zur Wiederausfuhr
          oder ein anderes Dokument gleicher Wirkung
          nicht zusammen mit der dazugehörigen Versand-
          anmeldung vorlegt,
       4. entgegen Artikel 219 Abs. 3, auch in Verbindung
          mit Artikel 514, der Zollstelle auf Verlangen eine
          Unterlage über das vorangegangene Zollverfah-
          ren nicht vorlegt,

       5. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i
          erster Anstrich der zuständigen Zollbehörde
          ein Eintreffen einer Ware nicht, nicht in der vor-
          geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mit-
          teilt,
       6. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i
          zweiter Anstrich, Nr. ii zweiter Anstrich oder
          Buchstabe c eine Ware in seiner Buchführung
          nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
          rechtzeitig anschreibt,
       7. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe a Nr. ii
          erster Anstrich der zuständigen Zollbehörde
          seine Absicht zur Überführung einer Ware in den
          zollrechtlich freien Verkehr nicht, nicht in der
          vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
          mitteilt,

 8. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe b erster
    Anstrich der zuständigen Zollbehörde seine Ab-
    sicht zur Überführung einer Ware in den zollrecht-
    lich freien Verkehr nicht oder nicht in der vor-
    geschriebenen Weise mitteilt,

 9. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe b zweiter

    Anstrich eine Ware in seiner Buchführung nicht,

    nicht richtig oder nicht vollständig anschreibt,

10. entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a
    der Überwachungszollstelle eine Mitteilung über
    die Ankunft einer Ware an dem dafür bezeich-
    neten Ort nicht macht,
11. entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b
    in Verbindung mit Satz 2, auch in Verbindung
    mit Artikel 515 oder 516, eine Ware in einer
    Bestandsaufzeichnung nicht, nicht richtig oder
    nicht in der vorgeschriebenen Weise anschreibt,

12. entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c,
    auch in Verbindung mit Artikel 515 oder 516, der
    Überwachungszollstelle eine Unterlage, die die
    Überführung einer Ware in das Zollagerverfahren
    betrifft, nicht zur Verfügung hält,
13. entgegen Artikel 350 Abs. 2 oder Artikel 353,
    jeweils auch in Verbindung mit Artikel 381 Abs. 2,
    der Zollbehörde auf Verlangen die Exemplare des
    Versandscheins T1 nicht vorlegt,
14. entgegen Artikel 352 Abs. 1, auch in Verbindung
    mit Artikel 381 Abs. 2, der Durchgangszollstelle
    eine Sendung nicht oder nicht unter Vorlage der
    Exemplare des Versandscheins T1 vorführt,

15. entgegen Artikel 352 Abs. 2, auch in Verbindung
    mit Artikel 381 Abs. 2, bei einer Durchgangs-
    zollstelle einen Grenzübergangsschein nach dem

    Muster in Anhang 46 nicht abgibt,

16. entgegen Artikel 354 Abs. 2 Satz 2, auch in
    Verbindung mit Artikel 381 Abs. 2, bei einer
    Umladung den Versandschein T1 nicht mit einem
    Vermerk .hinsichtlich eines zugelassenen Ver-
    fahrens nach Abs. 2 Satz 1 versieht oder die
    Zollbehörde von einer ohne Aufsicht erfolgten
    Umladung nicht unterrichtet,
17. entgegen Artikel 355 Abs. 1 Satz 1, auch in
    Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 oder Artikel 381
    Abs. 2, bei einer Verletzung eines Verschlusses
    von der Zollbehörde ein Protokoll nicht oder nicht
    rechtzeitig aufnehmen läßt,

18. entgegen Artikel 355 Abs. 3 Satz 2, auch in
    Verbindung mit Artikel 381 Abs. 2, ein durch eine
    drohende Gefahr erzwungenes teilweises oder
    vollständiges Entladen von Waren im Versand-
    schein T1 nicht vermerkt,
19. entgegen Artikel 401 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung
    mit Satz 1 das für die Eintragung der Anmeldung
    vorgeschriebene Feld auf der Vorderseite des
    Vordrucks der Anmeldung zum gemeinschaft-
    lichen Versandverfahren (Versandanmeldung)
    nicht durch die Angabe des Versandtages der
    Waren vervollständigt oder die Versandanmel-
    dung nicht gemäß den hierfür in der Bewilligung
    enthaltenen Vorschriften mit einer Nummer ver-
    sieht,
BGBl. 1994, Seite 3983 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3983
20. entgegen Artikel 402 Abs. 1 eine ordnungsgemäß
    ausgefüllte Versandanmeldung oder entgegen
    Artikel 492 Abs. 1 ein ordnungsgemäß aus-
    gefülltes Kontrollexemplar T5 nicht oder nicht

    spätestens zum Zeitpunkt des Versands einer

    Ware vervollständigt,

21. nach dem Versand der Abgangsstelle entgegen
    Artikel 402 Abs. 2 Satz 1 das Exemplar Nr. 1 der

    Versandanmeldung oder entgegen Artikel 492

    Abs. 2 die Durchschrift des Kontrollexemplars T5

    zusammen mit allen Unterlagen, aufgrund derer

    das Kontrollexemplar T5 ausgestellt worden ist,
    nicht oder nicht rechtzeitig übersendet oder über-
    mittelt,

22. entgegen Artikel 409 Abs. 1 Buchstabe a die
    Bestimmungsstelle über Mehrmengen, Fehlmen-
    gen, Vertauschungen oder Unregelmäßigkeiten
    bei eingetroffenen Sendungen nicht oder nicht
    rechtzeitig unterrichtet,

23. entgegen Artikel 409 Abs. 1 Buchstabe b für die
    eingetroffenen Sendungen der Bestimmungs-
    stelle die Exemplare des die Sendung beglei-
    tenden gemeinschaftlichen Versandpapiers nicht
    oder nicht rechtzeitig zusendet oder der Bestim-
    mungsstelle eine Mitteilung über das Ankunfts-
    datum oder den Zustand angelegter Verschlüsse

    nicht oder nicht rechtzeitig macht,
24. entgegen Artikel 491 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung
    mit Satz 1 das Feld „Abgangszollstelle" auf der
    Vorderseite des Kontrollexemplars T5 nicht durch
    die Angabe des Versandtages der Waren ver-
    vollständigt oder die Anmeldung nicht gemäß den
    in der Bewilligung enthaltenen Bestimmungen mit
    einer Nummer versieht,
25. entgegen Artikel 513 Abs. 1 die zur Überfüh-
    rung in das Zollagerverfahren oder entgegen
    Artikel 526 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 71

    Nr. 1 Satz 2 die zum Übergang von einem Zoll-
    lager in ein anderes bestimmten Waren nicht der
    Überwachungszollstelle oder der nach Artikel 511
    Abs. 4 in der Bewilligung angegebenen Zollstelle
    gestellt,

26. entgegen Artikel 520 eine Bestandsaufzeichnung
    nicht richtig oder nicht vollständig führt,

27. entgegen Artikel 521 eine Anschreibung nicht

    oder nicht rechtzeitig vornimmt,

28. entgegen Artikel 526 Abs. 1 in Verbindung mit

    Anhang 71 Nr. 2 Satz 2 eine von einem Zollager
    in ein .anderes übergehende Ware nicht inner-
    halb der von der Überwachungszollstelle des
    Abgangszollagers festgesetzten Frist der Über-

    wachungszollstelle des Bestimmungszollagers
    gestellt,

29. entgegen Artikel 526 Abs. 2 in Verbindung mit
    Anhang 72 Nr. 2 vor Beginn des Übergangs
    einer Ware aus einem Zollager in ein anderes die
    Überwachungszollstellen des Abgangs- und des

    Bestimmungszollagers nicht von dem beabsich-

    tigten Übergang unterrichtet,

30. entgegen Artikel 796 Abs. 1 Satz 1 der Ausfuhr-
    zollstelle eine Mitteilung, daß eine zur Ausfuhr

         überlassene Ware das Zollgebiet der Gemein-
         schaft nicht verläßt, nicht oder nicht rechtzeitig
         macht oder

    31. entgegen Artikel 842 Abs. 1 die Anzeige über die

        Vernichtung oder Zerstörung einer Ware nicht

        oder nicht rechtzeitig erstattet."

14. In der Anlage 1 (zu § 14 Abs. 3, § 27 Abs. 3 Satz 3)

    wird in der Nummer 8 der Anmerkung die Bezeich-

    nung „Nordpord" durch die Bezeichnung „Nordperd"

    ersetzt.

15. Absatz 2 Satz 2 der Anlage 2 {zu § 9 Abs. 1) wird wie
    folgt geändert:

    a) Das Wort „über" nach den Wörtern „höchstens
       2 m senkrecht" wird durch das Wort „unter"
       ersetzt.

    b) Nach den Wörtern „BGBI. 1 S. 813" werden die
       Wörter ,,- in der Fassung des Artikels 4 der
       Verordnung vom 7. Dezember 1994 - BGBI. 1
       S. 3744-" eingefügt.

                         Artikel 2

   Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung

  Die Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3. Dezember
1974 {BGBI. 1 S. 3377), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBI. 1994 1 S. 611 ),
wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Nr. 7 wird das Wort „ 115" durch das Wort
   ,, 150" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach§ 36 Abs. 1
       · der Allgemeina, Zollordnung zollfrei" durch die
          Wörter „nach § 14 der Zollverordnung ab-
          gabenfrei" und das Wort „Zollfreiheit" durch
          das Wort „Abgabenfreiheit" ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden das Wort „seewärtigen" vor
          dem Wort „Einreise" eingefügt und die Wörter

          ,,über die Seezollgrenze" gestrichen.

      cc) In Satz 3 werden die Wörter „außerhalb des

          Zollgebiets" durch die Wörter „auf See" ersetzt.

      dd) Satz 5 wird wie fqlgt gefaßt:

           „Als Hohe See im Sinne des Satzes 2 und
           damit nicht als Hoheitsgewässer gilt auch das

           Gebiet, um das das deutsche Küstenmeer
           durch Proklamation der Bundesregierung
           vom 19. Oktober 1994 {Bekanntmachung vom
           11 . November 1994 - BGBI. 1 S. 3428 -) aus-
           geweitet wurde."

   b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „oder aus

      einem Freihafen" gestrichen und die Wörter „nach

      den §§ 135, 145 der Allgemeinen Zollordnung"
      durch die Wörter „nach § 27 der Zollverordnung"
      ersetzt.
BGBl. 1994, Seite 3984 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3984
3984                                    Bundesgesetzblatt,

  c) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
         .,(7) Reist jemand aus der Schweiz auf einem
        Schiff über den Bodensee ein, so hängt die Ab-
Jahrgang 1994, Teil 1

   3. Die Anlage (zu § 3 Abs. 4) wird wie folgt geändert:
      a) Die Nummer 2 wird gestrichen .
      b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
        gabenfreiheit für Waren, die er in der Schweiz oder
        auf dem Bodensee erworben hat, ferner davon ab,
        daß sie aus dem freien Verkehr der Schweiz stam-

        men und nicht anläßlich ihrer Ausfuhr von Zöllen
       .und Steuern entlastet worden sind."
                      Artikel3

                   Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft .
                                 Bonn, den 22. Dezember 1994
                                       Der Bundesminister der Finanzen
                                                 In Vertretung
                                              Franz-Ch. Zeitler
BGBl. 1994, Seite 3985 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3985




                           Verordnung
               zur Änderung der Zweiten Verordnung
         zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
                           Vom 23. Dezember 1994

  Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13, auch in Verbindung mit Abs. 2, und der§§ 15,
16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des Gesetzes zur Durchführung
der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397), von denen § 6 Abs. 1 und § 15 Abs. 1
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1395) geändert
worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für
Wirtschaft:

                                    Artikel 1
  Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Ver-
ordnung vom 1 . August 1994 (BGBI. 1S. 2048) wird wie folgt gefaßt:
                                    „Artikel 2
                                  Inkrafttreten
  Artikel 1 Nr. 10 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft; ansonsten tritt
diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft."


                                    Artikel 2
  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



  Der Bundesrat hat zugestimmt.


  Bonn, den 23. Dezember 1994

                      Der Bundesminister
           für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                        Jochen Borchert

BGBl. 1994, Seite 3986 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3986
3986                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
                         ..                Sechste Verordnung
                     zur Anderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung
                                                 Vom 23. Dezember 1994

  Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 19 und Abs. 5
und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4
Satz 1, und des § 8 Abs. 1 Satz 1 sowie des § 36 Abs. 4
Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), von denen § 6
Abs. 1 , § 8 Abs. 1 Satz 1, § 15 Satz 1 und § 36 Abs. 4
Satz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1994
(BGBI. 1 S. 1395) geändert worden sind, verordnet das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der
Finanzen und für Wirtschaft:

                          Artikel 1

  Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom
3. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 1991 ), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 10. Oktober 1994 (BGBI. 1
S. 2852), wird wie folgt geändert:

1 . In § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:

     ,,(5) Die Landesregierungen können durch Rechts-
   verordnung nähere Einzelheiten hinsichtlich des orts-
   üblichen Anbaus und der Pflege der mit ausgleichszah-
   lungsberechtigten Kulturpflanzen bebauten Flächen
   vorschreiben."

2. § 1 OAbs. 1 a wird wie folgt gefaßt:
    ,,(1 a) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf den
   stillgelegten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten
   vorbereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden
   Wirtschaftsjahr bestimmt sind, soweit dies aus acker-

   baulichen Gründen vor dem Ende des Stillegungs-
   zeitraums erforderlich ist."

3. § 11 Abs: 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach den Worten „beantragt werden" wird das
      Wort „könnten" eingefügt.

   b) Das Wort „ursprünglich" wird durch die Worte „vor
      der Zupacht" ersetzt.

4. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

     b) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:

         ,,(2) Ordnungswidrig nach § 36 Abs. 4 Satz 1 des
       Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
       Marktorganisationen handelt, wer gegen die Ver-
       ordnung (EWG) Nr. 334/93 der Kommission vom
       15. Februar 1993 mit detaillierten .Durchführungs-
       bestimmungen für die Nutzung stillgelegter Flächen
       zur Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die
       in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie
       für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten
       Erzeugnissen verarbeitet werden (ABI. EG Nr. L 38
       S. 12), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 608/94
       der Kommission vom 18. März 1994 (ABI. EG
       Nr. L 77 S. 7), verstößt, indem er vo_rsätzlich oder
       fahrlässig

        1. entgegen Artikel 8 Abs. 1 eine Kopie des dort
           genannten Vertrages nicht oder nicht rechtzeitig
           hinterlegt oder
       2. entgegen Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 einen Nachweis

          über die Hinterlegung der Sicherheit nicht oder
          nicht rechtzeitig erbringt."

                         Artikel 2

  Artikel 2 Satz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung
der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom
10. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2852) wird aufgehoben.

                         Artikel3

  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann den Wortlaut der Kulturpflanzen-
Ausgleichszahlungs-Verordnung in der vom Inkrafttreten
dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekanntmachen.

                         Artikel4

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
 in Kraft.
                                   Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                   Bonn, den 23. Dezember 1994
                                          Der Bundesminister
                               für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                            Jochen Borchert

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 3978. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b25d7b7d75e7eecf….