Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 102
Stand: 10.06.2019
Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.
Wird zitiert von 1.185 Entscheidungen zu § 102 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 13.11.2025 – 9 K 11063/24
- FG Rheinland-Pfalz, 29.06.2021 – 4 K 1032/21
- BFH, 27.11.2019 – XI R 56/17Haftungsbescheid: Zur Ermessensergänzung und Teilrücknahme im finanzgerichtlichen VerfahrenZitiert von 8
- BFH, 11.03.2004 – VII R 52/02Finanzgerichtliches Verfahren: Grenzen der Ergänzung von Ermessenserwägungen gem. § 102 Satz 2 FGO; Auswahlermessen bei Inanspruchnahme faktischer Geschäftsführer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 97
- BFH, 03.08.1983 – II R 144/80Zitiert von 8
- FG Düsseldorf, 29.08.2024 – 14 K 1313/22 KV
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 14.07.2026 – 4 K 1531/25 HHaftung für Hinterziehung von Alkoholsteuer: Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme eines Gehilfen als Haftungsschuldner Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 07.05.2026 – V R 35/24Verspätungszuschlag bei Änderung einer Umsatzsteuerfestsetzung im KlageverfahrenZitiert von 1
- BFH, 07.05.2026 – V R 26/24Zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer in ErstattungsfällenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 102 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 102 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3794)
BGBl. 2001 I S. 3794
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