Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 102
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.074
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 13.11.2025 – 9 K 11063/24
- FG Rheinland-Pfalz, 29.06.2021 – 4 K 1032/21
- BFH, 27.11.2019 – XI R 56/17Haftungsbescheid: Zur Ermessensergänzung und Teilrücknahme im finanzgerichtlichen VerfahrenZitiert von 8
- BFH, 11.03.2004 – VII R 52/02Finanzgerichtliches Verfahren: Grenzen der Ergänzung von Ermessenserwägungen gem. § 102 Satz 2 FGO; Auswahlermessen bei Inanspruchnahme faktischer Geschäftsführer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 92
- BFH, 03.08.1983 – II R 144/80Zitiert von 7
- FG Düsseldorf, 29.08.2024 – 14 K 1313/22 KV
Zuletzt entschieden
- BFH, 21.04.2026 – VIII R 28/23Verspätungszuschlag für die verspätete Abgabe einer Feststellungserklärung für 2019Zitiert von 3
- BFH, 21.04.2026 – VII R 18/24Keine Durchbrechung der Akzessorietät im Haftungsrecht im Falle der Teilnahme an einer SteuerhinterziehungZitiert von 1
- FG Münster, 20.03.2026 – 12 K 441/24 AO
1.074 Entscheidungen zu § 102 FGO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 102 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.