§ 2 Zollstraßen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollV/2#abs-1 (1) Die Zollstraßen werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Für Zollstraßen, die an der Seezollgrenze beginnen, kann bestimmt werden, daß sie ganz oder streckenweise Zollstraßen nur für Schiffe über 50 Bruttoregistertonnen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollV/2#abs-2 (2) Vom Zollstraßenzwang (§ 2 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes) sind befreit:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZollV/2#abs-3 (3) Darüber hinaus kann in Einzelfällen zur Erleichterung des Verkehrs Befreiung vom Zollstraßenzwang im Verwaltungsweg gewährt werden, soweit es die Umstände erfordern, die Möglichkeit der zollamtlichen Überwachung dadurch nicht beeinträchtigt wird sowie Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZollV/2#abs-4 (4) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Zollkodex die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung. Im Sinne dieser Verordnung gilt als Durchführungsverordnung zum Zollkodex die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 187 S. 16), in der jeweils geltenden Fassung. Als Zollbefreiungsverordnung im Sinne dieser Verordnung gilt die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1, 1984 Nr. L 308 S. 64, 1985 Nr. L 256 S. 47, 1986 Nr. L 271 S. 31), zuletzt geändert durch das Protokoll Nr. 3 über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 940), in der jeweils geltenden Fassung.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 2 ZollV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Thüringen, 19.12.2013 – 2 K 364/13Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 28.03.2006 – 11 K 386/04
- FG Baden-Württemberg, 15.03.2022 – 11 K 1133/19Zitiert von 1
- FG Hamburg, 04.05.2020 – 4 V 28/20Zitiert von 4
- BFH, 27.10.2022 – VII R 1/20Keine vorübergehende Verwendung beim Verbringen eines Fahrzeugs zur Erfüllung eines KaufvertragsZitiert von 8
- BFH, 20.05.2014 – VII R 47/13Einfuhrabgabenpflicht bei Nichtbeachtung des ZollflugplatzzwangsZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.08.2005 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I 2485)
BGBl. 2005 I S. 2485
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22.12.1994 Ausfertigung
§ 2 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1994 (BGBl. I 3978)
BGBl. 1994 I S. 3978
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