Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 59
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Münster, 23.12.2010 – 009 K 88/07
- BGH, 06.06.2013 – V ZB 7/12Zwangsversteigerungsverfahren: Anmeldung eines Mietrechts ohne Glaubhaftmachung; Ermessen des VollstreckungsgerichtsZitiert von 2
- BGH, 08.12.2011 – V ZB 197/11Zwangsversteigerungsverfahren: Zuschlag bei Doppelausgebot und Gebotsabgabe auf abweichende Bedingungen ohne Zustimmung des SchuldnersZitiert von 3
- BGH, 01.12.2011 – V ZB 186/11Zwangsversteigerung: Zuschlagserteilung an den gleich- oder vorrangigen Gläubiger auf Grund eines Doppelausgebots zu der Bedingung des Fortbestandes bzw. des Erlöschens eines als Altenteil eingetragenen Rechts; Ermessen des Vollstreckungsgerichts bei der Zuschlagserteilung
- LG Duisburg, 06.09.2013 – 11 T 59-60/13
- BGH, 15.09.2016 – V ZB 136/14Teilungsversteigerung auf Antrag mehrerer Teilhaber: Feststellung des geringsten Gebots bei unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteilen; Beeinträchtigung von RechtenZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Wiesbaden, 14.11.2022 – 1 K 2154/18.WI
- BGH, 22.09.2022 – V ZB 8/22Teilungsversteigerung eines Miteigentumsanteils an Grundstück: Stellung der übrigen Miteigentümer als BeteiligteZitiert von 2
- BGH, 15.09.2021 – VIII ZR 76/20Wohnraummiete: Sonderkündigungsrecht des Erstehers bei vereinbartem Ausschluss der Eigenbedarfskündigung zwischen Mieter und vormaligem EigentümerZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/59#abs-1 (1) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen verlangen. Der Antrag kann spätestens zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zurückgenommen werden. Wird durch die Abweichung das Recht eines anderen Beteiligten beeinträchtigt, so ist dessen Zustimmung erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/59#abs-2 (2) Sofern nicht feststeht, ob das Recht durch die Abweichung beeinträchtigt wird, ist das Grundstück mit der verlangten Abweichung und ohne sie auszubieten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/59#abs-3 (3) Soll das Fortbestehen eines Rechts bestimmt werden, das nach § 52 erlöschen würde, so bedarf es nicht der Zustimmung eines nachstehenden Beteiligten.