Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 88
Stand: 10.06.2019
Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, ist den Beteiligten, soweit sie weder im Versteigerungstermine noch im Verkündungstermin erschienen sind, und dem Ersteher sowie im Falle des § 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bürgen und im Falle des § 81 Abs. 4 dem Meistbietenden zuzustellen. Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 88 ZVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 05.07.2007 – V ZB 48/06Zitiert von 9
- BGH, 19.02.2009 – V ZB 54/08Zitiert von 3
- BGH, 12.07.2001 – IX ZR 50/99
- BGH, 22.09.2022 – V ZB 8/22Teilungsversteigerung eines Miteigentumsanteils an Grundstück: Stellung der übrigen Miteigentümer als BeteiligteZitiert von 2
- BGH, 14.06.2012 – V ZB 182/11Zwangsversteigerungsverfahren: Zustellungen an eine Postfachadresse des Zwangsvollstreckungsschuldners; verfahrensfehlerhafte Bestellung eines ZustellungsvertretersZitiert von 8
- BGH, 26.03.2009 – V ZB 174/08Zwangsversteigerung: Gebot der Rechtsmittelbelehrung über den Beginn der Beschwerdefrist gegen den Zuschlagsbeschluss; Gewährung von Wiedereinsetzung bei fehlender Belehrung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- LG Trier, 14.09.2026 – 5 T 57/26Zwangsversteigerung: Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss wegen Verfristung bei vorübergehendem Verlassen des Versteigerungstermins Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Münster, 15.02.2024 – 5 T 419/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.