Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 88
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 05.07.2007 – V ZB 48/06Zitiert von 8
- BGH, 19.02.2009 – V ZB 54/08Zitiert von 3
- BGH, 12.07.2001 – IX ZR 50/99
- BGH, 22.09.2022 – V ZB 8/22Teilungsversteigerung eines Miteigentumsanteils an Grundstück: Stellung der übrigen Miteigentümer als BeteiligteZitiert von 2
- BGH, 14.06.2012 – V ZB 182/11Zwangsversteigerungsverfahren: Zustellungen an eine Postfachadresse des Zwangsvollstreckungsschuldners; verfahrensfehlerhafte Bestellung eines ZustellungsvertretersZitiert von 8
- BGH, 26.03.2009 – V ZB 174/08Zwangsversteigerung: Gebot der Rechtsmittelbelehrung über den Beginn der Beschwerdefrist gegen den Zuschlagsbeschluss; Gewährung von Wiedereinsetzung bei fehlender Belehrung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- LG Münster, 15.02.2024 – 5 T 419/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, ist den Beteiligten, soweit sie weder im Versteigerungstermine noch im Verkündungstermin erschienen sind, und dem Ersteher sowie im Falle des § 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bürgen und im Falle des § 81 Abs. 4 dem Meistbietenden zuzustellen. Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.