Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 154
Stand: 10.06.2019
Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber verantwortlich. Er hat dem Gläubiger und dem Schuldner jährlich und nach der Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem Gericht einzureichen und von diesem dem Gläubiger und dem Schuldner vorzulegen.
Wird zitiert von 71 Entscheidungen zu § 154 ZVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 05.02.2009 – IX ZR 21/07Zitiert von 11
- OLG Braunschweig, 11.05.2018 – 9 U 18/17Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 26.03.2010 – 19 U 173/09
- OLG Hamburg, 24.11.2022 – 15 U 39/21
- BGH, 15.10.2015 – IX ZR 44/15Zwangsverwaltung: Pflicht des Zwangsverwalters zur Ermittlung möglicher dinglicher Rechte Dritter; Unterrichtung des Vollstreckungsgerichts; Mitverschulden des Inhabers dinglicher Rechte bei Nichteinlegung der Erinnerung gegen die Anordnung der unbeschränkten ZwangsverwaltungZitiert von 7
- BGH, 11.10.2007 – IX ZR 156/06Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 16.06.2025 – 5 U 76/23
- OLG Karlsruhe, 12.06.2025 – 19 W 57/23
- BGH, 03.04.2023 – IX ZR 91/20Kostenentscheidung in übereinstimmend erledigt erklärtem Rechtsstreit in RevisionsinstanzZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 154 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.