Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 97
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 36
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 05.07.2007 – V ZB 48/06Zitiert von 8
- BGH, 18.10.2007 – V ZB 75/07Zitiert von 3
- BGH, 23.04.2026 – V ZB 47/25Beteiligtenstellung des Zessionars eines Rückgewähranspruchs im ZwangsversteigerungsverfahrenZitiert von 1
- BGH, 10.06.2010 – V ZB 192/09Zwangsversteigerung: Ablösung nur des rangbesten Rechts durch den Ehegatten des Schuldners bei Versteigerung aus mehreren Grundpfandrechten als RechtsmissbrauchZitiert von 9
- BGH, 25.01.2007 – V ZB 47/06Zitiert von 9
- LG Nürnberg-Fürth, 23.05.2022 – 11 T 1500/22
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.06.2026 – V ZB 59/25
- LG Münster, 15.02.2024 – 5 T 419/23Zitiert von 1
- BGH, 22.09.2022 – V ZB 8/22Teilungsversteigerung eines Miteigentumsanteils an Grundstück: Stellung der übrigen Miteigentümer als BeteiligteZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 97 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/97#abs-1 (1) Die Beschwerde steht im Falle der Erteilung des Zuschlags jedem Beteiligten sowie dem Ersteher und dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten, im Falle der Versagung dem Gläubiger zu, in beiden Fällen auch dem Bieter, dessen Gebot nicht erloschen ist, sowie demjenigen, welcher nach § 81 an die Stelle des Bieters treten soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/97#abs-2 (2) Im Falle des § 9 Nr. 2 genügt es, wenn die Anmeldung und Glaubhaftmachung des Rechts bei dem Beschwerdegericht erfolgt.