Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 66
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 18.07.2013 – V ZB 13/13Zwangsversteigerungsverfahren: Erforderlichkeit der Feststellung und Verlesung des geänderten geringsten Gebots und der geänderten Versteigerungsbedingungen nach Abbruch der Bietzeit; ZuschlagsversagungsgrundZitiert von 1
- LG München II, 11.05.2022 – 16 T 1095/22
- LG Bielefeld, 26.09.2013 – 23 T 591/13
- BGH, 07.06.2018 – V ZB 67/17Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens: Ergebnislosigkeit des zweiten Versteigerungstermins
- BGH, 05.06.2014 – V ZB 16/14Zwangsversteigerungssache: Befugnis zur Rechtsbeschwerdeeinlegung gegen den Zuschlagsbeschluss; schwebende Unwirksamkeit der Teilung oder Vereinigung von GrundstückenZitiert von 7
- BGH, 22.03.2007 – V ZB 138/06Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.04.2026 – V ZB 31/26
- LG Hanau, 30.11.2021 – 9 O 364/20Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 06.02.2017 – 2-09 T 347/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/66#abs-1 (1) In dem Versteigerungstermin werden nach dem Aufruf der Sache die das Grundstück betreffenden Nachweisungen, die das Verfahren betreibenden Gläubiger, deren Ansprüche, die Zeit der Beschlagnahme, der vom Gericht festgesetzte Wert des Grundstücks und die erfolgten Anmeldungen bekanntgemacht, hierauf das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen nach Anhörung der anwesenden Beteiligten, nötigenfalls mit Hilfe eines Rechnungsverständigen, unter Bezeichnung der einzelnen Rechte festgestellt und die erfolgten Feststellungen verlesen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/66#abs-2 (2) Nachdem dies geschehen, hat das Gericht auf die bevorstehende Ausschließung weiterer Anmeldungen hinzuweisen und sodann zur Abgabe von Geboten aufzufordern.