Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 98
Stand: 10.06.2019
Die Frist für die Beschwerde gegen einen Beschluß des Vollstreckungsgerichts, durch welchen der Zuschlag versagt wird, beginnt mit der Verkündung des Beschlusses. Das gleiche gilt im Falle der Erteilung des Zuschlags für die Beteiligten, welche im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienen waren.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 98 ZVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 05.07.2007 – V ZB 48/06Zitiert von 9
- LG Frankenthal (Pfalz), 06.07.2009 – 1 T 114/09
- BGH, 26.03.2009 – V ZB 174/08Zwangsversteigerung: Gebot der Rechtsmittelbelehrung über den Beginn der Beschwerdefrist gegen den Zuschlagsbeschluss; Gewährung von Wiedereinsetzung bei fehlender Belehrung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BGH, 19.02.2009 – V ZB 54/08Zitiert von 3
- BGH, 28.02.2008 – V ZB 107/07Zitiert von 12
- BGH, 05.11.2004 – IXa ZB 76/04Zwangsversteigerung: Statthaftigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss bei Prozessunfähigkeit des Schuldners Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- LG Trier, 14.09.2026 – 5 T 57/26Zwangsversteigerung: Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss wegen Verfristung bei vorübergehendem Verlassen des Versteigerungstermins Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG München II, 17.12.2024 – 7 T 3848/23 ZVG
- BGH, 10.12.2020 – V ZB 128/19Teilungsversteigerungsverfahren: Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den trotz Prozessfähigkeit des Verfahrensbeteiligten bestellten Prozesspflegers; Nichtigkeitsbeschwerde wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Bestellung des ProzesspflegersZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 98 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.