Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 89
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- VG Augsburg, 14.02.2023 – Au 8 K 22.1246
- BVerfG, 07.12.1977 – 1 BvR 734/77Eigentumsgarantie bei Zwangsversteigerung zu einem weit unter dem Wert des Grundstücks liegenden HöchstgebotZitiert von 4
- BGH, 20.02.2020 – V ZB 131/19Zwangsversteigerung: Folgen eine Vollstreckungsgegenklage auf das VerteilungsverfahrenZitiert von 2
- BGH, 25.09.2014 – IX ZB 11/14Entlassung des Insolvenzverwalters wegen einer Vielzahl minderschwerer PflichtverletzungenZitiert von 4
- BGH, 13.10.2011 – IX ZR 188/10Aufhebung der Zwangsverwaltung nach Antragsrücknahme: Pflicht des Zwangsverwalters zur Grundstücksrückgabe; Anspruch des Grundschuldgläubigers auf Auskehr von Überschüssen aus abgetretenen MieteinnahmenZitiert von 6
- BGH, 05.03.2010 – V ZR 106/09Zwangsversteigerung: Zuschlagserteilung an einen neuen Ersteher im Beschwerdeverfahren; Anspruch des neuen Erstehers gegen den ursprünglichen Ersteher auf NutzungsherausgabeZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- KG, 10.10.2023 – 27 U 37/23
- VG Wiesbaden, 14.11.2022 – 1 K 2154/18.WI
- VG Schwerin, 21.10.2021 – 3 B 1447/21 SN
24 Entscheidungen zu § 89 ZVG →
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Der Zuschlag wird mit der Verkündung wirksam.