Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 83
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 179
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 30.01.2004 – IXa ZB 285/03Zwangsversteigerung: Keine Versagung des Zuschlags nach § 83 Nr. 6 ZVG bei Behebung des Verfahrensfehlers im Beschwerdeverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BGH, 18.07.2024 – V ZB 43/23Gebot fairer Verfahrensführung bei Versteigerungsverfahren mit abschreckenden Äußerungen eines MiteigentümersZitiert von 2
- BGH, 30.01.2004 – IXa ZB 286/03Zitiert von 2
- LG Lüneburg, 27.02.2008 – 4 T 32/08
- BGH, 19.09.2024 – V ZB 29/23Zwangsversteigerungsverfahren: Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einzelne Zuschlagsversagungsgründe; Bestimmung des Versteigerungstermin durch Veröffentlichung im Internet; Einstellung des Verfahrens wegen Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans durch die VersteigerungZitiert von 2
- BGH, 06.06.2024 – V ZB 31/23Zwangsversteigerungsverfahren: Erfordernis der Einzelausbietung sämtlicher Miteigentumsanteile eines im Bruchteilseigentums stehenden Grundstücks; sofortige Beschwerde gegen den ZuschlagsbeschlussZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.06.2026 – V ZB 59/25
- BGH, 11.06.2026 – V ZB 81/25Zuschlagsbeschwerde: Offenkundigkeit der Vertretungsmacht eines Bieters im Falle einer Eintragung im elektronischen HandelsregisterZitiert von 1
- BGH, 23.04.2026 – V ZB 47/25Beteiligtenstellung des Zessionars eines Rückgewähranspruchs im ZwangsversteigerungsverfahrenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Zuschlag ist zu versagen:
1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.