Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 100
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 124
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 23.05.2014 – 6 T 94/14Zitiert von 1
- BGH, 05.03.2020 – V ZB 20/19Zwangsversteigerung: Wiederaufnahme des Verfahrens gegen einen rechtskräftigen ZuschlagsbeschlussZitiert von 7
- BGH, 22.01.2009 – V ZB 101/08Zitiert von 1
- BGH, 15.09.2016 – V ZB 136/14Teilungsversteigerung auf Antrag mehrerer Teilhaber: Feststellung des geringsten Gebots bei unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteilen; Beeinträchtigung von RechtenZitiert von 4
- LG Rottweil, 14.06.2023 – 1 T 74/23
- BGH, 10.10.2003 – IXa ZB 128/03Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.06.2026 – V ZB 59/25Offenkundigkeit der Vertretungsmacht und Reichweite von Bietvollmachten im Zwangsversteigerungsverfahren
- BGH, 11.06.2026 – V ZB 81/25Zuschlagsbeschwerde: Offenkundigkeit der Vertretungsmacht eines Bieters im Falle einer Eintragung im elektronischen HandelsregisterZitiert von 1
- BGH, 21.05.2026 – V ZB 90/25Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Einsicht in Akten der Zwangsversteigerung ohne Schwärzung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 100 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/100#abs-1 (1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/100#abs-2 (2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/100#abs-3 (3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.