Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 100
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/100#abs-1 (1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/100#abs-2 (2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/100#abs-3 (3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 127 Entscheidungen zu § 100 ZVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 23.05.2014 – 6 T 94/14Zitiert von 1
- BGH, 05.03.2020 – V ZB 20/19Zwangsversteigerung: Wiederaufnahme des Verfahrens gegen einen rechtskräftigen ZuschlagsbeschlussZitiert von 7
- BGH, 22.01.2009 – V ZB 101/08Zitiert von 1
- BGH, 15.09.2016 – V ZB 136/14Teilungsversteigerung auf Antrag mehrerer Teilhaber: Feststellung des geringsten Gebots bei unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteilen; Beeinträchtigung von RechtenZitiert von 4
- LG Rottweil, 14.06.2023 – 1 T 74/23
- BGH, 10.10.2003 – IXa ZB 128/03Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.08.2026 – V ZB 13/26Zwangsversteigerung: Keine Pflicht des Rechtspflegers zur Einsichtnahme in das Handelsregister zum Nachweis der Vertretungsmacht eines Bieters Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Freiburg, 02.07.2026 – 4 T 16/26Zwangsversteigerung: Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen gemäß den §§ 119 ff. BGB auf das Gebot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 17.06.2026 – V ZB 59/25Offenkundigkeit der Vertretungsmacht und Reichweite von Bietvollmachten im ZwangsversteigerungsverfahrenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 100 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.