Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

ZVG

§ 100

Stand: 10.06.2019

Bund124 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/100#abs-1 (1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/100#abs-2 (2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/100#abs-3 (3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

§ 99 § 101