Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 63
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 28.09.2006 – V ZB 55/06Zitiert von 2
- AG Münster, 23.12.2010 – 009 K 88/07
- BGH, 30.10.2008 – V ZB 41/08Zitiert von 8
- BGH, 18.10.2012 – V ZB 13/12Zwangsversteigerung: Rückgriff auf das Einzelmeistgebot bei Zuschlagsversagung auf das Gesamtmeistgebot wegen Nichterreichens der Wertgrenze
- BGH, 01.07.2010 – V ZB 94/10Zwangsversteigerungsverfahren: Behandlung eines Verzichts auf EinzelausgeboteZitiert von 11
- BVerfG, 26.09.2012 – 2 BvR 938/12Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 103 Abs 1 GG bei Nichtberücksichtigung von Parteivortrag bzgl wesentlicher Tatsachen - hier: Versteigerung aufgrund Gesamtausgebots ohne entsprechende Verzichtserklärung des Schuldners (§ 63 Abs 4 ZVG) - teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Bevollmächtigung sowie mangels hinreichender Substantiierung - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 EuroZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LG Kaiserslautern, 07.03.2025 – 5 T 26/25
- BGH, 06.06.2024 – V ZB 31/23Zwangsversteigerungsverfahren: Erfordernis der Einzelausbietung sämtlicher Miteigentumsanteile eines im Bruchteilseigentums stehenden Grundstücks; sofortige Beschwerde gegen den ZuschlagsbeschlussZitiert von 2
- LG Lübeck, 29.11.2023 – 7 T 471/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/63#abs-1 (1) Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln auszubieten. Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, können auch gemeinsam ausgeboten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/63#abs-2 (2) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten verlangen, daß neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke zusammen ausgeboten werden (Gesamtausgebot). Sofern einige Grundstücke mit einem und demselben Recht belastet sind, kann jeder Beteiligte auch verlangen, daß diese Grundstücke gemeinsam ausgeboten werden (Gruppenausgebot). Auf Antrag kann das Gericht auch in anderen Fällen das Gesamtausgebot einiger der Grundstücke anordnen (Gruppenausgebot).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/63#abs-3 (3) Wird bei dem Einzelausgebot auf eines der Grundstücke ein Meistgebot abgegeben, das mehr beträgt als das geringste Gebot für dieses Grundstück, so erhöht sich bei dem Gesamtausgebot das geringste Gebot um den Mehrbetrag. Der Zuschlag wird auf Grund des Gesamtausgebots nur erteilt, wenn das Meistgebot höher ist als das Gesamtergebnis der Einzelausgebote.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/63#abs-4 (4) Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind, hierauf verzichtet haben. Dieser Verzicht ist bis spätestens vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten zu erklären.