Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 84
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Verden (Aller), 09.09.2016 – 6 T 110/16
- BGH, 06.06.2024 – V ZB 31/23Zwangsversteigerungsverfahren: Erfordernis der Einzelausbietung sämtlicher Miteigentumsanteile eines im Bruchteilseigentums stehenden Grundstücks; sofortige Beschwerde gegen den ZuschlagsbeschlussZitiert von 2
- BGH, 19.04.2018 – V ZB 93/17Zuschlagsversagungsgrund der Feststellung eines gesonderten geringsten GebotsZitiert von 3
- BGH, 10.04.2008 – V ZB 114/07Zitiert von 6
- BGH, 19.11.2009 – V ZB 118/09Zitiert von 4
- BGH, 15.09.2016 – V ZB 136/14Teilungsversteigerung auf Antrag mehrerer Teilhaber: Feststellung des geringsten Gebots bei unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteilen; Beeinträchtigung von RechtenZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.12.2025 – V ZB 70/24Teilungsversteigerungsverfahren: Rechtsfehlerhafte Zuschlagserteilung; Verlangen nach SicherheitsleistungZitiert von 2
- AG Wolfratshausen, 18.11.2022 – 2 K 19/21Zitiert von 1
- LG Mönchengladbach, 29.05.2020 – 5 T 261/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/84#abs-1 (1) Die im § 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Beteiligte das Verfahren genehmigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/84#abs-2 (2) Die Genehmigung ist durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.