Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

ZVG

§ 84

Stand: 10.06.2019

Bund33 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/84#abs-1 (1) Die im § 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Beteiligte das Verfahren genehmigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/84#abs-2 (2) Die Genehmigung ist durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.

§ 83 § 85