Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 82
Stand: 10.06.2019
In dem Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, sind das Grundstück, der Ersteher, das Gebot und die Versteigerungsbedingungen zu bezeichnen; auch sind im Falle des § 69 Abs. 3 der Bürge unter Angabe der Höhe seiner Schuld und im Falle des § 81 Abs. 4 der Meistbietende für mithaftend zu erklären.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 82 ZVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.03.2009 – VIII ZR 83/08Zitiert von 8
- BGH, 03.04.2003 – IX ZR 93/02Zitiert von 1
- LG Kassel, 27.08.2010 – 3 T 345/10
- BGH, 15.09.2021 – VIII ZR 76/20Wohnraummiete: Sonderkündigungsrecht des Erstehers bei vereinbartem Ausschluss der Eigenbedarfskündigung zwischen Mieter und vormaligem EigentümerZitiert von 15
- BGH, 19.07.2012 – V ZB 265/11Teilungsversteigerung: Zuschlagsversagungsgrund bei doppeltem Ausgebot eines GrundstücksZitiert von 1
- BGH, 04.05.2000 – IX ZR 124/98Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 08.12.2010 – 7 K 3228/09 GEZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 08.12.2010 – 7 K 3230/09 GE
- FG Münster, 29.04.2008 – 8 K 1363/06 GrE
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