Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 79
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
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Nach Gewicht
- BGH, 10.05.2007 – V ZB 83/06Zwangsversteigerung: Wirksamkeit des Eigengebots eines Gläubigervertreters zur Herbeiführung der Rechtsfolgen des § 85a ZVG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- BGH, 16.07.2009 – V ZB 45/09
- BGH, 16.07.2009 – V ZB 46/09Zitiert von 1
- BGH, 26.10.2006 – V ZB 188/05Teilungsversteigerung: Erfordernis der Zustimmung des Antragsgegners zur Freigabe von aus dem Grundbuch nicht ersichtlichem selbständigen Gebäudeeigentum KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BGH, 07.06.2018 – V ZB 67/17Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens: Ergebnislosigkeit des zweiten Versteigerungstermins
- AG Wuppertal, 17.03.2006 – 403 K 143/04
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.06.2026 – V ZB 81/25Zuschlagsbeschwerde: Offenkundigkeit der Vertretungsmacht eines Bieters im Falle einer Eintragung im elektronischen HandelsregisterZitiert von 1
- BGH, 11.12.2025 – V ZB 70/24Teilungsversteigerungsverfahren: Rechtsfehlerhafte Zuschlagserteilung; Verlangen nach SicherheitsleistungZitiert von 2
- BGH, 20.03.2025 – V ZB 58/23Teilungsversteigerung auf Antrag eines Miterben; Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung des Vollstreckungsgerichts
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei der Beschlußfassung über den Zuschlag ist das Gericht an eine Entscheidung, die es vorher getroffen hat, nicht gebunden.