Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

ZVG

§ 79

Stand: 10.06.2019

Bund21 Entscheidungen

Bei der Beschlußfassung über den Zuschlag ist das Gericht an eine Entscheidung, die es vorher getroffen hat, nicht gebunden.

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