Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 79
Stand: 10.06.2019
Bei der Beschlußfassung über den Zuschlag ist das Gericht an eine Entscheidung, die es vorher getroffen hat, nicht gebunden.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 79 ZVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 10.05.2007 – V ZB 83/06Zwangsversteigerung: Wirksamkeit des Eigengebots eines Gläubigervertreters zur Herbeiführung der Rechtsfolgen des § 85a ZVG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- BGH, 16.07.2009 – V ZB 45/09
- BGH, 16.07.2009 – V ZB 46/09Zitiert von 1
- BGH, 26.10.2006 – V ZB 188/05Teilungsversteigerung: Erfordernis der Zustimmung des Antragsgegners zur Freigabe von aus dem Grundbuch nicht ersichtlichem selbständigen Gebäudeeigentum Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BGH, 07.06.2018 – V ZB 67/17Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens: Ergebnislosigkeit des zweiten Versteigerungstermins
- AG Wuppertal, 17.03.2006 – 403 K 143/04
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.08.2026 – V ZB 13/26Zwangsversteigerung: Keine Pflicht des Rechtspflegers zur Einsichtnahme in das Handelsregister zum Nachweis der Vertretungsmacht eines Bieters Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 11.06.2026 – V ZB 81/25Zuschlagsbeschwerde: Offenkundigkeit der Vertretungsmacht eines Bieters im Falle einer Eintragung im elektronischen HandelsregisterZitiert von 2
- BGH, 11.12.2025 – V ZB 70/24Teilungsversteigerungsverfahren: Rechtsfehlerhafte Zuschlagserteilung; Verlangen nach SicherheitsleistungZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.