Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 70
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 11.12.2025 – V ZB 70/24Teilungsversteigerungsverfahren: Rechtsfehlerhafte Zuschlagserteilung; Verlangen nach SicherheitsleistungZitiert von 2
- BGH, 28.02.2013 – V ZB 164/12Zwangsversteigerungsverfahren: Sicherheitsleistung durch Bareinzahlung auf ein Bankkonto der GerichtskasseZitiert von 3
- BGH, 12.01.2006 – V ZB 147/05Zitiert von 8
- BGH, 22.03.2007 – V ZB 139/06Zitiert von 3
- BGH, 22.03.2007 – V ZB 138/06Zitiert von 7
- LG Münster, 16.06.2016 – 05 T 279/16
Zuletzt entschieden
- AG Wolfratshausen, 18.11.2022 – 2 K 19/21Zitiert von 1
- BGH, 12.01.2017 – V ZB 96/16Sicherheitsleistung im Zwangsversteigerungsverfahren: Auslegung der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse bei Bezeichnung einer vom Kontoinhaber abweichenden Person; Zahlungsanzeige ohne eindeutige Verwendungsbeschränkung
- BGH, 14.07.2016 – 4 StR 362/15Strafbarkeit wegen Betruges: Abgabe von Scheingeboten im ZwangsversteigerungsterminZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/70#abs-1 (1) Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/70#abs-2 (2) Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort zu leisten. Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Unterbleibt die Leistung, so ist das Gebot zurückzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/70#abs-3 (3) Wird das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen und von dem Beteiligten, welcher die Sicherheit verlangt hat, nicht sofort Widerspruch erhoben, so gilt das Verlangen als zurückgenommen.