Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

ZVG

§ 71

Stand: 10.06.2019

Bund38 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/71#abs-1 (1) Ein unwirksames Gebot ist zurückzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/71#abs-2 (2) Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, oder von der Zustimmung eines anderen oder einer Behörde abhängig, so erfolgt die Zurückweisung, sofern nicht die Vertretungsmacht oder die Zustimmung bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird.

§ 70 § 72