Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 71
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 17.06.2026 – V ZB 59/25Offenkundigkeit der Vertretungsmacht und Reichweite von Bietvollmachten im Zwangsversteigerungsverfahren
- BGH, 11.06.2026 – V ZB 81/25Zuschlagsbeschwerde: Offenkundigkeit der Vertretungsmacht eines Bieters im Falle einer Eintragung im elektronischen HandelsregisterZitiert von 1
- BGH, 07.04.2011 – V ZB 207/10Zwangsversteigerungsverfahren: Nachweis der Bietvollmacht durch öffentliche Urkunde; Ausstellung der Bietvollmacht durch Sparkassenvorstand; Vorliegen eines Zuschlagsversagungsgrundes bei fehlerhafter Bezeichnung einer Nebenforderung im AnordnungsbeschlussZitiert von 8
- BGH, 22.02.2019 – V ZR 244/17Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung in der Zwangsversteigerung: Abgabe eines Gebots ohne die Absicht zur Entrichtung des Bargebots; tatsächliche Vermutung; kollusives Zusammenwirken mehrerer PersonenZitiert von 39
- BGH, 16.02.2012 – V ZB 48/11Zwangsversteigerungsverfahren: Nachweis der Vertretungsvollmacht des BietersZitiert von 5
- OLG Brandenburg, 10.08.2017 – 5 U 25/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.12.2025 – V ZB 70/24Teilungsversteigerungsverfahren: Rechtsfehlerhafte Zuschlagserteilung; Verlangen nach SicherheitsleistungZitiert von 2
- LG München II, 17.12.2024 – 7 T 3848/23 ZVG
- BGH, 18.07.2024 – V ZB 43/23Gebot fairer Verfahrensführung bei Versteigerungsverfahren mit abschreckenden Äußerungen eines MiteigentümersZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/71#abs-1 (1) Ein unwirksames Gebot ist zurückzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/71#abs-2 (2) Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, oder von der Zustimmung eines anderen oder einer Behörde abhängig, so erfolgt die Zurückweisung, sofern nicht die Vertretungsmacht oder die Zustimmung bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird.