Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 37
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 55
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 29.09.2011 – V ZB 65/11Zwangsversteigerung: Bezeichnung der Nutzungsart in der TerminsbestimmungZitiert von 5
- BGH, 29.10.2020 – V ZB 13/20Zwangsversteigerungsverfahren: Inhaltsanforderungen an die Bekanntmachung des Versteigerungstermins für ein im Bruchteilseigentum stehendes GrundstückZitiert von 8
- BGH, 19.09.2024 – V ZB 29/23Zwangsversteigerungsverfahren: Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einzelne Zuschlagsversagungsgründe; Bestimmung des Versteigerungstermin durch Veröffentlichung im Internet; Einstellung des Verfahrens wegen Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans durch die VersteigerungZitiert von 2
- BGH, 17.01.2013 – V ZB 53/12Zwangsversteigerungsverfahren: Hinreichend bestimmte Bezeichnung des Grundstücks in der Terminsbestimmung; ordnungsgemäße Bekanntmachung des VersteigerungsterminsZitiert von 5
- BGH, 03.04.2014 – V ZB 41/13Zwangsversteigerungsverfahren: Anforderungen an die Bekanntmachung der Terminsbestimmung durch Veröffentlichung im InternetZitiert von 3
- BGH, 08.11.2013 – V ZR 155/12Zwangsversteigerung: Auslegung von Zuschlagsbeschlüssen; Unwirksamkeit eines Zuschlags bei Eingriff in schuldnerfremdes EigentumZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.05.2026 – V ZB 90/25Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Einsicht in Akten der Zwangsversteigerung ohne Schwärzung
- BGH, 18.07.2024 – V ZB 43/23Gebot fairer Verfahrensführung bei Versteigerungsverfahren mit abschreckenden Äußerungen eines MiteigentümersZitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 12.01.2024 – 18 U 68/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Terminsbestimmung muß enthalten:
1.
die Bezeichnung des Grundstücks;
2.
Zeit und Ort des Versteigerungstermins;
3.
die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;
4.
die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden;
5.
die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde.