Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 47
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- VG Greifswald, 27.05.2009 – 3 A 616/07Zitiert von 6
- VG Aachen, 22.01.2009 – 4 K 2328/05
- BGH, 14.06.2006 – IV ZR 267/05
- BVerwG, 07.09.1984 – 8 C 30.82Zitiert von 3
- VG Schwerin, 18.04.2018 – 4 A 3063/16 SNZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Laufende Beträge regelmäßig wiederkehrender Leistungen sind für die Zeit bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Versteigerungstermin zu decken. Nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen werden mit den Beträgen berücksichtigt, welche vor dem Ablauf dieser Frist zu entrichten sind.