Gesetze / Grundbuchordnung

GBO

§ 17

Stand: 10.06.2019

Bund44 Entscheidungen

Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.

§ 16 § 18